Art. 30 – Allgemeine Bestimmungen

REG_2017_2107 · zur Festlegung von Bewirtschaftungs-, Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für den Übereinkommensbereich der Internationalen Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT) und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1936/2001, (EG) Nr. 1984/2003 und (EG) Nr. 520/2007 des Rates

(1)In den Fischereien, in denen Haie nicht gezielt befischt werden, werden ungewollt gefangene lebende Haie, die nicht zu Ernährungs- oder Subsistenzzwecken dienen, freigesetzt.
(2)Die Mitgliedstaaten führen nach Möglichkeit Forschungen an im ICCAT-Übereinkommensbereich gefangenen Haiarten durch, um die Selektivität der Fanggeräte zu verbessern, mögliche Aufwuchsgebiete zu ermitteln und, soweit zweckmäßig, Schonzeiten und Gebietsschließungen sowie andere geeignete Maßnahmen durchzuführen. Ziel dieser Forschungen ist es, Erkenntnisse über die wichtigsten biologischen und ökologischen Parameter, den Lebenszyklus und Verhaltensmuster sowie über mögliche Paarungs-, Vermehrungs- und Aufwuchsgebiete zu gewinnen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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