Art. 27 – Freisetzen von lebend gefangenem Blauen und Weißen Marlin

REG_2017_2107 · zur Festlegung von Bewirtschaftungs-, Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für den Übereinkommensbereich der Internationalen Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT) und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1936/2001, (EG) Nr. 1984/2003 und (EG) Nr. 520/2007 des Rates

(1)Abweichend von Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 sorgen Mitgliedstaaten, die dabei sind, ihre Quote auszuschöpfen, dafür, dass Schiffe unter ihrer Flagge alle zum Zeitpunkt des Anbordholens lebenden Exemplare von Blauem Marlin (Makaira nigricans) und Weißem Marlin (Tetrapturus albidus) freisetzen.
(2)Die in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Blauer und Weißer Marlin auf eine Weise freigesetzt werden, die ihnen die größtmöglichen Überlebenschancen bietet.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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