Art. 25 – Technische Spezifikationen der Fanggeräte von Schiffen, die zur gezielten Befischung von Schwertfisch im Mittelmeer berechtigt sind

REG_2017_2107 · zur Festlegung von Bewirtschaftungs-, Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für den Übereinkommensbereich der Internationalen Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT) und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1936/2001, (EG) Nr. 1984/2003 und (EG) Nr. 520/2007 des Rates

(1)Abweichend von Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates (20) dürfen gezielt Schwertfisch im Mittelmeer befischende Schiffe maximal 2 800 Haken aussetzen oder an Bord mitführen.
(2)Zusätzlich zu der in Absatz 1 genannten Höchstzahl kann bei Fangreisen von mehr als zwei Tagen ein zweites Set vorbereiteter Haken zulässig sein, vorausgesetzt, es ist ordnungsgemäß unter Deck festgezurrt und verstaut, sodass es nicht ohne Weiteres eingesetzt werden kann.
(3)Die Haken müssen mindestens eine Höhe von 7 cm haben.
(4)Die pelagischen Langleinen dürfen nicht länger als 30 Seemeilen (55,56 km) sein.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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