Art. 26 – Meldepflichten in Bezug auf Schwertfisch im Mittelmeer

REG_2017_2107 · zur Festlegung von Bewirtschaftungs-, Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für den Übereinkommensbereich der Internationalen Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT) und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1936/2001, (EG) Nr. 1984/2003 und (EG) Nr. 520/2007 des Rates

(1)Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis 30. Juni jeden Jahres folgende Informationen über Fangschiffe unter ihrer Flagge, die im Vorjahr berechtigt waren, im Rahmen der pelagischen Langleinen- oder Harpunenfischerei gezielt Schwertfisch im Mittelmeer zu befischen: a) Angaben zum Fangschiff: i) Name des Schiffs (wenn kein Name vorhanden, ist die Registriernummer ohne das Länderkürzel anzugeben); ii) einmalige Unions-Kennnummer des Fischereifahrzeugs (Union fleet register number) gemäß Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2017/218 der Kommission (21); iii) ICCAT-Registriernummer; b) Angaben zu den Fischereitätigkeiten auf der Grundlage von Stichproben oder für die gesamte Flotte: i) Fangzeitraum bzw. Fangzeiträume und jährliche Gesamtzahl der Fangtage des Schiffs, aufgeschlüsselt nach Zielart und Gebiet; ii) geografische Gebiete, angegeben als statistische Rechtecke der ICCAT, für die Fischereitätigkeiten des Schiffs, aufgeschlüsselt nach Zielart und Gebiet; iii) Schiffstyp, aufgeschlüsselt nach Zielart und Gebiet; iv) Anzahl der von dem Schiff eingesetzten Haken, aufgeschlüsselt nach Zielart und Gebiet; v) Anzahl der von dem Schiff eingesetzten Langleineneinheiten, aufgeschlüsselt nach Zielart und Gebiet; vi) Gesamtlänge aller Langleineneinheiten des Schiffs, aufgeschlüsselt nach Zielart und Gebiet; c) Angaben zu den Fängen, für das kleinstmögliche Gebiet und den kürzestmöglichen Zeitraum: i) Größe und, wenn möglich, Altersverteilung der Fänge; ii) Fänge und Fangzusammensetzung je Schiff; iii) Fischereiaufwand (durchschnittliche Fangtage je Schiff, durchschnittliche Anzahl der Haken je Schiff, durchschnittliche Langleineneinheiten je Schiff, durchschnittliche Gesamtlänge der Langleinen je Schiff).
(2)Die in Absatz 1 genannten Informationen werden in dem von der ICCAT festgelegten Format übermittelt.
(3)Die Kommission leitet die in Absatz 1 genannten Informationen bis zum 31. Juli jedes Jahres an das ICCAT-Sekretariat weiter.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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