Art. 34 – Weißspitzen-Hochseehaie (Carcharhinus longimanus)

REG_2017_2107 · zur Festlegung von Bewirtschaftungs-, Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für den Übereinkommensbereich der Internationalen Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT) und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1936/2001, (EG) Nr. 1984/2003 und (EG) Nr. 520/2007 des Rates

(1)Das Mitführen an Bord, das Umladen oder Anlanden von Körperteilen oder ganzen Körpern von Weißspitzen-Hochseehaien, die in Verbindung mit durch die ICCAT geregelten Fischereien gefangen wurden, ist verboten.
(2)Fangschiffe der Union setzen Weißspitzen-Hochseehaie, die in Verbindung mit durch die ICCAT geregelten Fischereien gefangen wurden, unverzüglich unversehrt frei, wenn sie längsseits des Schiffs gebracht werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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