Art. 37 – Beprobung von Haiarten durch wissenschaftliche Beobachter und andere ermächtigte Einzelpersonen

REG_2017_2107 · zur Festlegung von Bewirtschaftungs-, Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für den Übereinkommensbereich der Internationalen Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT) und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1936/2001, (EG) Nr. 1984/2003 und (EG) Nr. 520/2007 des Rates

(1)Abweichend von dem Verbot gemäß den Artikeln 31, 32, 34, 35 und 36, Heringshaie, Großaugen-Fuchshaie, Weißspitzen-Hochseehaie, Hammerhaie (der Familie der Sphyrnidae, mit Ausnahme von Sphyrna tiburo) und Seidenhaie an Bord mitzuführen, ist die Entnahme biologischer Proben im Rahmen gewerblicher Fischerei durch wissenschaftliche Beobachter oder von den Parteien zur Entnahme biologischer Proben ermächtigte Einzelpersonen unter den folgenden Bedingungen zulässig: a) Die biologischen Proben werden ausschließlich von Tieren entnommen, die beim Einholen bereits tot sind; b) die biologischen Proben werden im Rahmen eines Forschungsprojekts entnommen, das dem Ständigen Ausschuss für Forschung und Statistik der ICCAT gemeldet und unter Berücksichtigung der von diesem Ausschuss empfohlenen Forschungsprioritäten entwickelt wurde. Zu dem Forschungsprojekt gehört ein ausführliches Dokument, in dem das Ziel des Projekts, die zu verwendenden Methoden, Anzahl und Art der zu entnehmenden Proben sowie die Zeit und das Gebiet der Proben beschrieben werden sollten; c) die biologischen Proben verbleiben bis zum Anlande- oder Umladehafen an Bord und d) den gemäß diesem Artikel entnommenen Proben muss bis zum letzten Anlandehafen die Genehmigung des Flaggenmitgliedstaats oder bei gecharterten Schiffen der charternden Partei und des Flaggenmitgliedstaats beiliegen. Weder diese Proben noch andere Teile der zur Probenahme herangezogenen Haie dürfen vermarktet oder verkauft werden.
(2)Die biologische Proben gemäß Absatz 1 können insbesondere Wirbel, Gewebe, Fortpflanzungsorgane, Mägen, Hautproben, Spiraldärme, Kiefer, ganze Fische oder Skelette für taxonomische Untersuchungen und die Erstellung von Bestandsverzeichnissen der Tierwelt umfassen.
(3)Die Beprobung darf erst beginnen, wenn der betreffende Mitgliedstaat die Genehmigung erteilt hat.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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