Art. 40 – Meldepflichten in Bezug auf Seevögel

REG_2017_2107 · zur Festlegung von Bewirtschaftungs-, Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für den Übereinkommensbereich der Internationalen Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT) und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1936/2001, (EG) Nr. 1984/2003 und (EG) Nr. 520/2007 des Rates

(1)Bei Langleinenfängern werden Informationen über Zwischenfälle mit Seevögeln, einschließlich ungewollter Fänge, gesammelt und an ihren Flaggenmitgliedstaat gemeldet. Die Mitgliedstaaten übermitteln diese Informationen bis zum 30. Juni jeden Jahres an die Kommission. Die Kommission leitet diese Informationen unverzüglich an das ICCAT-Sekretariat weiter.
(2)Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über die Durchführung der Maßnahmen gemäß den Artikeln 38 und 39 und über die bei der Umsetzung des Aktionsplans der Union zur Reduzierung ungewollter Fänge von Seevögeln in Fanggerät erzielten Fortschritte.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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