Art. 42 – Meldepflichten in Bezug auf Meeresschildkröten

REG_2017_2107 · zur Festlegung von Bewirtschaftungs-, Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für den Übereinkommensbereich der Internationalen Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT) und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1936/2001, (EG) Nr. 1984/2003 und (EG) Nr. 520/2007 des Rates

(1)Die Mitgliedstaaten sammeln — aufgeschlüsselt nach Art der Fanggeräte — Informationen über Zwischenfälle mit Meeresschildkröten, die im Rahmen von durch die ICCAT geregelten Fischereien ihrer Schiffe auftreten, und übermitteln diese Informationen bis zum 30. Juni jeden Jahres der Kommission. Die Kommission leitet diese Informationen bis zum 31. Juli jeden Jahres an das ICCAT-Sekretariat weiter. Diese Informationen umfassen: a) Fangmengen, Merkmale der Fanggeräte, Ort und Zeit, Zielarten und Handhabung (d. h. tot zurückgeworfen oder lebend freigesetzt); b) Aufschlüsselung der Zwischenfälle nach Meeresschildkrötenarten und c) Art der Haken oder des Verfangens (einschließlich FAD), Art des Köders, Größe und Art des Hakens und Größe des Tiers.
(2)Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission im Rahmen des in Artikel 71 genannten Jahresberichts über die Durchführung des Artikels 41 und über andere von ihnen ergriffene Maßnahmen, um in — durch die ICCAT geregelten — Fischereien die von der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) 2010 veröffentlichten Leitlinien zur Verringerung der Sterblichkeit von Meeresschildkröten durch Fischereitätigkeiten (Guidelines to Reduce Sea Turtle Mortality in Fishing Operations) durchzuführen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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