Art. 44 – ICCAT-Register der großen Fischereifahrzeuge

REG_2017_2107 · zur Festlegung von Bewirtschaftungs-, Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für den Übereinkommensbereich der Internationalen Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT) und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1936/2001, (EG) Nr. 1984/2003 und (EG) Nr. 520/2007 des Rates

(1)Die Mitgliedstaaten erteilen gemäß einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die nachhaltige Bewirtschaftung von Außenflotten (22) großen Fischereifahrzeugen unter ihrer Flagge Genehmigungen, die ICCAT-Arten im ICCAT-Übereinkommensbereich gezielt zu befischen, an Bord zu behalten, umzuladen oder anzulanden.
(2)Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission zum Zeitpunkt der Genehmigung die Verzeichnisse der nach Absatz 1 zugelassenen großen Fischereifahrzeuge. Die Kommission leitet diese Informationen unverzüglich an das ICCAT-Sekretariat weiter, damit die Schiffe in das ICCAT-Register der großen Fischereifahrzeuge aufgenommen werden können.
(3)Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission unverzüglich und spätestens innerhalb von 30 Tagen über alle Ereignisse in Kenntnis, die eine Ergänzung, Löschung oder Änderung im ICCAT-Register der großen Fischereifahrzeuge erfordern. Die Kommission übermittelt dem ICCAT-Sekretariat die betreffenden Informationen spätestens innerhalb von 45 Tagen nach dem Ereignis.
(4)Großen Fischereifahrzeugen, die nicht im ICCAT-Register der großen Fischereifahrzeuge verzeichnet sind, ist es nicht gestattet, ICCAT-Arten im ICCAT-Übereinkommensbereich gezielt zu befischen, an Bord zu behalten, umzuladen oder anzulanden. Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 findet in diesen Fällen keine Anwendung.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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