Art. 47 – Benachrichtigung

REG_2017_2107 · zur Festlegung von Bewirtschaftungs-, Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für den Übereinkommensbereich der Internationalen Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT) und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1936/2001, (EG) Nr. 1984/2003 und (EG) Nr. 520/2007 des Rates

(1)Zum Zeitpunkt des Abschlusses der Chartervereinbarung teilt der Flaggenmitgliedstaat der Kommission seine Zustimmung zu der Chartervereinbarung mit.
(2)Fordert die Kommission innerhalb von 15 Kalendertagen nach Übermittlung der Mitteilung gemäß Absatz 1 keine weiteren Informationen an, so kann das gecharterte Fischereifahrzeug die betreffenden Fischereitätigkeiten aufnehmen.
(3)Der Flaggenmitgliedstaat setzt die Kommission unverzüglich über die Kündigung einer Chartervereinbarung in Kenntnis.
(4)Die Kommission leitet die Informationen nach den Absätzen 1 und 3 unverzüglich an den ICCAT-Sekretariat weiter.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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