Art. 71 – Jahresbericht

REG_2017_2107 · zur Festlegung von Bewirtschaftungs-, Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für den Übereinkommensbereich der Internationalen Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT) und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1936/2001, (EG) Nr. 1984/2003 und (EG) Nr. 520/2007 des Rates

(1)Bis zum 20. August jeden Jahres übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission einen Jahresbericht für das vorangegangene Kalenderjahr, der Informationen über Fischereitätigkeiten, Forschung, Statistiken, Verwaltung, Inspektionsmaßnahmen und Maßnahmen zur Bekämpfung der IUU-Fischerei sowie gegebenenfalls weitere Informationen enthält.
(2)Der Jahresbericht enthält Informationen über die zur Verringerung von Beifang und Rückwürfen ergriffenen Maßnahmen sowie über relevante Forschung in diesem Bereich.
(3)Die Kommission sammelt die gemäß Absatz 1 und 2 erhaltenen Informationen und leitet sie unverzüglich an das ICCAT-Sekretariat weiter.
(4)Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte mit genaueren Vorschriften für das Format des Jahresberichts gemäß dem vorliegenden Artikel erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 75 Absatz 2 erlassen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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