Art. 13 – Aufgabenübertragung und -zuweisung

REG_2017_2195 · zur Festlegung einer Leitlinie über den Systemausgleich im Elektrizitätsversorgungssystem

(1)Ein ÜNB kann die ihm mit dieser Verordnung zugewiesenen Aufgaben ganz oder teilweise auf einen oder mehrere Dritte übertragen, sofern der Dritte die betreffende Aufgabe mindestens genauso wirksam wahrnehmen kann wie der übertragende ÜNB. Der übertragende ÜNB ist weiterhin für die Erfüllung der Verpflichtungen gemäß dieser Verordnung verantwortlich und stellt dabei unter anderem sicher, dass die zuständigen Regulierungsbehörden gemäß Artikel 37 der Richtlinie 2009/72/EG Zugang zu den für die Beobachtung erforderlichen Informationen haben.
(2)Vor der Aufgabenübertragung muss der betreffende Dritte dem übertragenden ÜNB nachweisen, dass er in der Lage ist, die zu übertragenden Aufgaben zu erfüllen.
(3)Wird eine in dieser Verordnung vorgesehene Aufgabe ganz oder teilweise auf einen Dritten übertragen, so stellt der übertragende ÜNB sicher, dass vor der Übertragung geeignete Vertraulichkeitsvereinbarungen geschlossen wurden, die mit den Vertraulichkeitspflichten des übertragenden ÜNB im Einklang stehen. Nach der Übertragung aller oder einiger Aufgaben auf einen Dritten unterrichtet der übertragende ÜNB die zuständige Regulierungsbehörde und veröffentlicht diese Entscheidung im Internet.
(4)Unbeschadet der Aufgaben, mit denen gemäß der Richtlinie 2009/72/EG ÜNB betraut sind, kann ein Mitgliedstaat oder gegebenenfalls eine zuständige Regulierungsbehörde Aufgaben oder Pflichten, mit denen gemäß dieser Verordnung ÜNB betraut werden, einem oder mehreren Dritten zuweisen. Der betreffende Mitgliedstaat oder gegebenenfalls die betreffende Regulierungsbehörde kann Aufgaben und Pflichten von ÜNB nur dann Dritten zuweisen, wenn sie keine direkte Zusammenarbeit, gemeinsame Entscheidungen oder Vertragsbeziehungen mit ÜNB anderer Mitgliedstaaten erfordern. Vor der Zuweisung muss der Dritte dem Mitgliedstaat oder gegebenenfalls der zuständigen Regulierungsbehörde nachweisen, dass er die betreffende Aufgabe erfüllen kann.
(5)Weist ein Mitgliedstaat oder eine Regulierungsbehörde einem Dritten Aufgaben und Pflichten zu, sind die Verweise auf ÜNB in dieser Verordnung als Verweise auf den betreffenden Dritten zu verstehen. Die zuständige Regulierungsbehörde sorgt hinsichtlich der zugewiesenen Aufgaben und Pflichten für die regulatorische Aufsicht über den betreffenden Dritten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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