Art. 14 – Aufgaben der ÜNB

REG_2017_2195 · zur Festlegung einer Leitlinie über den Systemausgleich im Elektrizitätsversorgungssystem

(1)Jeder ÜNB ist für die Beschaffung von Regelreserve von Regelreserveanbietern zur Gewährleistung der Betriebssicherheit zuständig.
(2)Jeder ÜNB wendet ein dezentrales Dispatch-Modell zur Festlegung der Erzeugungs- und Verbrauchsfahrpläne an. ÜNB, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung ein zentrales Dispatch-Modell anwenden, teilen dies der zuständigen Regulierungsbehörde gemäß Artikel 37 der Richtlinie 2009/72/EG mit, wenn sie zur Festlegung der Erzeugungs- und Verbrauchsfahrpläne weiterhin ein zentrales Dispatch-Modell anzuwenden beabsichtigen. Die Regulierungsbehörde überprüft, ob die Aufgaben und Zuständigkeiten des ÜNB mit der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Nummer 18 im Einklang stehen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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