Art. 25 – Anforderungen an Standardprodukte

REG_2017_2195 · zur Festlegung einer Leitlinie über den Systemausgleich im Elektrizitätsversorgungssystem

(1)Standardprodukte für Regelarbeit werden im Rahmen der Vorschläge für die Umsetzungsrahmen der europäischen Plattformen gemäß den Artikeln 19, 20 und 21 entwickelt. Nach der Genehmigung jedes Umsetzungsrahmens und spätestens zu dem Zeitpunkt, zu dem ein ÜNB die jeweilige europäische Plattform nutzt, verwendet der ÜNB nur Standardprodukte und, soweit dies gerechtfertigt ist, auch spezifische Regelarbeitsprodukte für den Systemausgleich gemäß den Artikeln 127, 157 und 160 der Verordnung (EU) 2017/1485.
(2)Binnen zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung entwickeln alle ÜNB einen Vorschlag für eine Liste von Standardprodukten für Regelleistung für Frequenzwiederherstellungsreserven und Ersatzreserven.
(3)Alle ÜNB überprüfen die Liste der Standardprodukte für Regelarbeit und Regelleistung mindestens alle zwei Jahre. Dabei berücksichtigen sie a) die Ziele gemäß Artikel 3 Absatz 1; b) gegebenenfalls Änderungsvorschläge für die Liste der Standardprodukte und die Anzahl der gemeinsamen Merit-Order-Listen gemäß Artikel 31 Absatz 2; c) die Kennwerte gemäß Artikel 59 Absatz 4.
(4)Die Liste der Standardprodukte für Regelarbeit und Regelleistung kann mindestens die folgenden Merkmale von Geboten für Standardprodukte umfassen: a) die Vorbereitungszeit; b) die Rampenzeit; c) die Zeit bis zur vollständigen Aktivierung; d) die Mindest- und die Höchstmenge; e) die Deaktivierungszeit; f) die Mindest- und die Höchstdauer der Erbringung; g) die Gültigkeitsdauer; h) den Aktivierungsmodus.
(5)Die Liste der Standardprodukte für Regelarbeit und Regelleistung muss mindestens die folgenden variablen Merkmale von Standardprodukten enthalten, die die Regelreserveanbieter während der Präqualifikation oder bei der Einreichung von Geboten für Standardprodukte festlegen: a) den Gebotspreis; b) die Teilbarkeit; c) den Standort; d) die Mindestdauer zwischen dem Ende der Deaktivierungszeit und der darauf folgenden Aktivierung.
(6)Standardprodukte für Regelarbeit und Regelleistung müssen a) eine effiziente Standardisierung gewährleisten und den grenzübergreifenden Wettbewerb sowie die grenzübergreifende Liquidität fördern, wobei eine unangemessene Fragmentierung des Marktes zu vermeiden ist; b) die Beteiligung von Eigentümern von Verbrauchsanlagen, Dritten und Eigentümern von Gesamteinrichtungen zur Stromerzeugung, die erneuerbare Energiequellen nutzen, sowie von Eigentümern von Energiespeichereinheiten als Regelreserveanbieter erleichtern.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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