Art. 28 – Backup-Verfahren

REG_2017_2195 · zur Festlegung einer Leitlinie über den Systemausgleich im Elektrizitätsversorgungssystem

(1)Jeder ÜNB stellt sicher, dass Backup-Verfahren zur Verfügung stehen, falls die Verfahren gemäß den Absätzen 2 und 3 scheitern.
(2)Scheitert die Beschaffung von Regelreserve, so wiederholen die betreffenden ÜNB das Beschaffungsverfahren. Die ÜNB informieren die Marktteilnehmer so bald wie möglich über die bevorstehende Anwendung von Backup-Verfahren.
(3)Scheitert die koordinierte Aktivierung von Regelarbeit, kann jeder ÜNB von der Aktivierung nach der gemeinsamen Merit-Order-Liste abweichen, worüber er die Marktteilnehmer so bald wie möglich unterrichtet.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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