Art. 32 – Bestimmungen für die Beschaffung

REG_2017_2195 · zur Festlegung einer Leitlinie über den Systemausgleich im Elektrizitätsversorgungssystem

(1)Alle ÜNB des LFR-Blocks überprüfen und spezifizieren regelmäßig und mindestens einmal jährlich den Reservekapazitätsbedarf des LFR-Blocks oder der Fahrplangebiete des LFR-Blocks nach den Dimensionierungsregeln gemäß den Artikeln 127, 157 und 160 der Verordnung (EU) 2017/1485. Jeder ÜNB analysiert die optimale Bereitstellung von Reservekapazität mit dem Ziel, die mit der Bereitstellung verbundenen Kosten so weit wie möglich zu verringern. Bei dieser Analyse sind die folgenden Möglichkeiten für die Bereitstellung von Reservekapazität zu berücksichtigen: a) Beschaffung von Regelleistung innerhalb der Regelzone und gegebenenfalls Austausch von Regelleistung mit benachbarten ÜNB; b) gegebenenfalls die Reserventeilung; c) das Volumen der nicht kontrahierten Regelarbeitsgebote, die unter Berücksichtigung der verfügbaren grenzüberschreitenden Übertragungskapazität voraussichtlich sowohl innerhalb der eigenen Regelzone als auch über die europäischen Plattformen zur Verfügung stehen werden.
(2)Jeder ÜNB, der Regelleistung beschafft, legt die Bestimmungen für die Beschaffung von Regelleistung in dem gemäß Artikel 18 entwickelten Vorschlag für die Modalitäten für Regelreserveanbieter fest. Die Bestimmungen für die Beschaffung von Regelleistung müssen folgenden Grundsätzen entsprechen: a) Die Beschaffungsmethode muss mindestens hinsichtlich der Frequenzwiederherstellungsreserven und der Ersatzreserven marktbasiert sein; b) der Beschaffungsprozess muss kurzfristig erfolgen, soweit dies möglich und wirtschaftlich ist; c) das kontrahierte Volumen kann sich auf mehrere Vertragszeiträume verteilen.
(3)Die Beschaffung von Regelleistung erfolgt zumindest hinsichtlich der Frequenzwiederherstellungsreserven und der Ersatzreserven getrennt für die Aufwärts- und die Abwärtsregelung. Jeder ÜNB kann bei der zuständigen Regulierungsbehörde gemäß Artikel 37 der Richtlinie 2009/72/EG eine Ausnahme von dieser Anforderung beantragen. Dieser Ausnahmeantrag muss Folgendes umfassen: a) den vorgesehenen Zeitraum der Ausnahme; b) das Volumen der Regelleistung, auf das die Ausnahme angewandt würde; c) eine Analyse der Folgen einer solchen Ausnahme für die Beteiligung von Regelreserveressourcen gemäß Artikel 25 Absatz 6 Buchstabe b; d) den Nachweis, dass die Ausnahme die Wirtschaftlichkeit verbessert.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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