Art. 34 – Übertragung der Verpflichtung zur Bereitstellung von Regelleistung

REG_2017_2195 · zur Festlegung einer Leitlinie über den Systemausgleich im Elektrizitätsversorgungssystem

(1)Die ÜNB müssen es Regelreserveanbietern gestatten, ihre Verpflichtungen zur Bereitstellung von Regelleistung innerhalb des geografischen Gebiets, in dem die Regelleistung beschafft wurde, zu übertragen. Der/die betreffende(n) ÜNB kann/können eine Ausnahme beantragen, wenn die Vertragslaufzeiten für Regelleistung gemäß Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe b auf jeden Fall weniger als eine Woche betragen.
(2)Die Übertragung der Verpflichtung zur Bereitstellung von Regelleistung wird mindestens bis eine Stunde vor dem Beginn des Liefertages gestattet.
(3)Die Übertragung der Verpflichtung zur Bereitstellung von Regelleistung wird gestattet, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind: a) Der erhaltende Regelreserveanbieter hat das Qualifikationsverfahren für die zu übertragende Verpflichtung zur Bereitstellung von Regelleistung erfolgreich durchlaufen; b) es ist nicht zu erwarten, dass die Übertragung der Verpflichtung zur Bereitstellung von Regelleistung die Betriebssicherheit gefährdet; c) die Übertragung der Verpflichtung zur Bereitstellung von Regelleistung führt nicht zu einer Überschreitung der betrieblichen Grenzwerte gemäß Teil IV Titel VIII Kapitel 1 und 2 der Verordnung (EU) 2017/1485.
(4)Ist aufgrund der Übertragung der Verpflichtung zur Bereitstellung von Regelleistung die Nutzung grenzüberschreitender Übertragungskapazität erforderlich, so ist die Übertragung nur zulässig, wenn a) die für die Übertragung erforderliche grenzüberschreitende Übertragungskapazität bereits aufgrund früherer Zuweisungsverfahren gemäß Titel IV Kapitel 2 zur Verfügung steht; b) die grenzüberschreitende Übertragungskapazität verfügbar ist, was anhand der Methode zur Berechnung der Wahrscheinlichkeit, dass nach dem Zeitpunkt der Schließung des zonenübergreifenden Intraday-Markts grenzüberschreitende Übertragungskapazität verfügbar ist, gemäß Artikel 33 Absatz 6 ermittelt wird.
(5)Falls ein ÜNB die Übertragung der Verpflichtung zur Bereitstellung von Regelleistung nicht gestattet, erläutert er den beteiligten Regelreserveanbietern den Grund für die Ablehnung.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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