Art. 36 – Nutzung grenzüberschreitender Übertragungskapazität

REG_2017_2195 · zur Festlegung einer Leitlinie über den Systemausgleich im Elektrizitätsversorgungssystem

(1)Alle ÜNB nutzen die gemäß Artikel 37 Absätze 2 und 3 berechnete verfügbare grenzüberschreitende Übertragungskapazität für den Austausch von Regelarbeit oder das IN-Verfahren.
(2)Zwei oder mehr ÜNB, die Regelleistung austauschen, können grenzüberschreitende Übertragungskapazität für den Austausch von Regelarbeit nutzen, wenn die grenzüberschreitende Übertragungskapazität a) gemäß Artikel 33 Absatz 6 verfügbar ist; b) gemäß Artikel 38 Absätze 8 und 9 freigegeben wird; c) gemäß den Artikeln 40, 41 und 42 zugewiesen wird.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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