Art. 39 – Berechnung des Marktwertes grenzüberschreitender Übertragungskapazität

REG_2017_2195 · zur Festlegung einer Leitlinie über den Systemausgleich im Elektrizitätsversorgungssystem

(1)Der Marktwert der in einem ko-optimierten oder marktbasierten Zuweisungsverfahren verwendeten grenzüberschreitenden Übertragungskapazität für den Austausch von Regelleistung oder die Reserventeilung basiert auf den tatsächlichen oder prognostizierten Marktwerten grenzüberschreitender Übertragungskapazität.
(2)Der tatsächliche Marktwert grenzüberschreitender Übertragungskapazität für den Energieaustausch wird auf der Grundlage der Gebote von Marktteilnehmern in den Day-Ahead-Märkten berechnet und trägt den erwarteten Geboten der Marktteilnehmer in den Intraday-Märkten Rechnung, soweit dies relevant und möglich ist.
(3)Der tatsächliche Marktwert der in einem ko-optimierten oder marktbasierten Zuweisungsverfahren verwendeten grenzüberschreitenden Übertragungskapazität für den Austausch von Regelleistung wird auf der Grundlage der Regelleistungsgebote berechnet, die gemäß Artikel 33 Absatz 3 an die Funktion für die optimierte Regelleistungsbeschaffung übermittelt wurden.
(4)Der tatsächliche Marktwert der in einem ko-optimierten oder marktbasierten Zuweisungsverfahren verwendeten grenzüberschreitenden Übertragungskapazität für die Reserventeilung wird auf der Grundlage der vermiedenen Kosten für die Beschaffung von Regelleistung berechnet.
(5)Der prognostizierte Marktwert grenzüberschreitender Übertragungskapazität muss einem der folgenden alternativen Grundsätze entsprechen: a) Anwendung transparenter Marktindikatoren für den Marktwert der grenzüberschreitenden Übertragungskapazität oder b) Anwendung einer Prognosemethode, die eine genaue und zuverlässige Einschätzung des Marktwertes der grenzüberschreitenden Übertragungskapazität ermöglicht. Der prognostizierte Marktwert grenzüberschreitender Übertragungskapazität für den Energieaustausch zwischen Gebotszonen wird auf der Grundlage der zu erwartenden Unterschiede zwischen den Gebotszonen berechnet, was die Marktpreise in den Day-Ahead-Märkten und, soweit dies relevant und möglich ist, in den Intraday-Märkten betrifft. Bei der Berechnung des prognostizierten Marktwertes sind weitere relevante Einflussfaktoren der Verbrauchs- und Erzeugungsmuster in den verschiedenen Gebotszonen angemessen zu berücksichtigen.
(6)Die zuständigen Regulierungsbehörden können die Effizienz der Prognosemethode gemäß Absatz 5 Buchstabe b prüfen, auch durch den Vergleich der prognostizierten und tatsächlichen Marktwerte der grenzüberschreitenden Übertragungskapazität. Erfolgt die Kontrahierung höchstens zwei Tage vor der Bereitstellung der Regelleistung, können die zuständigen Regulierungsbehörden nach dieser Prüfung eine von der in Artikel 41 Absatz 2 genannten Beschränkung abweichende Beschränkung festlegen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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