Art. 30 – Frequenzhaltung nach einer Frequenzabweichung

REG_2017_2196 · zur Festlegung eines Netzkodex über den Notzustand und den Netzwiederaufbau des Übertragungsnetzes

(1)Wurde ein Frequenzkoordinator gemäß Artikel 29 Absatz 3 eingesetzt, so setzen die ÜNB des Synchrongebietes mit Ausnahme des Frequenzkoordinators während des Netzwiederaufbaus als erste Maßnahme die manuelle Aktivierung der FRR und Ersatzreserven (RR) aus.
(2)Der Frequenzverantwortliche legt nach Konsultation der anderen ÜNB des Synchrongebietes den anzuwendenden Betriebsmodus für die LFR jedes ÜNB des Synchrongebietes fest.
(3)Der Frequenzverantwortliche steuert die manuelle Aktivierung der FRR und RR innerhalb des Synchrongebietes mit dem Ziel, die Frequenz des Synchrongebietes in den Bereich der Nennfrequenz zu regeln, wobei er die gemäß Artikel 25 der Verordnung (EU) 2017/1485 festgelegten betrieblichen Sicherheitsgrenzwerte berücksichtigt. Auf Anforderung unterstützt jeder ÜNB des Synchrongebietes den Frequenzkoordinator.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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