Art. 31 – Frequenzhaltung nach einer Auftrennung des Synchrongebietes

REG_2017_2196 · zur Festlegung eines Netzkodex über den Notzustand und den Netzwiederaufbau des Übertragungsnetzes

(1)Wurde ein Frequenzkoordinator gemäß Artikel 29 Absatz 3 eingesetzt, so setzen die ÜNB jeder synchronisierten Region mit Ausnahme des Frequenzkoordinators während des Netzwiederaufbaus als erste Maßnahme die manuelle Aktivierung der FRR und RR aus.
(2)Der Frequenzverantwortliche legt nach Konsultation der anderen ÜNB der synchronisierten Region den anzuwendenden Betriebsmodus für die LFR jedes ÜNB des Synchrongebietes fest.
(3)Der Frequenzverantwortliche steuert die manuelle Aktivierung der FRR und RR innerhalb der synchronisierten Region mit dem Ziel, die Frequenz auf die gegebenenfalls von ihm gemäß Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe a festgelegte Zielfrequenz zu regeln, wobei er die gemäß Artikel 25 der Verordnung (EU) 2017/1485 festgelegten betrieblichen Sicherheitsgrenzwerte berücksichtigt. Wurde für die synchronisierte Region kein Synchronisationskoordinator eingesetzt, trifft der Frequenzverantwortliche Maßnahmen zur Regelung der Frequenz in den Bereich des Nennwerts. Auf Anforderung unterstützt jeder ÜNB der synchronisierten Region den Frequenzkoordinator.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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