Art. 46 – Konformitätstests hinsichtlich HGÜ-Fähigkeiten

REG_2017_2196 · zur Festlegung eines Netzkodex über den Notzustand und den Netzwiederaufbau des Übertragungsnetzes

Jeder Anbieter von Systemdienstleistungen zum Netzwiederaufbau, dessen HGÜ-System Schwarzstartfähigkeit besitzt, testet die Schwarzstartfähigkeit mindestens alle drei Jahre nach der Methode des Artikels 70 Absatz 11 der Verordnung (EU) 2016/1447.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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