Art. 49 – Tests von IT-Systemen und Anlagen

REG_2017_2196 · zur Festlegung eines Netzkodex über den Notzustand und den Netzwiederaufbau des Übertragungsnetzes

(1)Jeder ÜNB testet die Fähigkeit der Haupt- und Backup-Stromquellen zur Versorgung seiner Haupt- und Reserveleitwarte gemäß Artikel 42 mindestens einmal jährlich.
(2)Jeder ÜNB testet die Funktionsfähigkeit kritischer IT-Systeme und Anlagen gemäß Artikel 24 der Verordnung (EU) 2017/1485 mindestens alle drei Jahre und berücksichtigt dabei sowohl Haupt- als auch Reserve-Systeme und -Anlagen. Sind an diesen IT-Systemen und Anlagen auch VNB und SNN beteiligt, nehmen diese Akteure an dem Test teil.
(3)Jeder ÜNB testet die Fähigkeit von Backup-Stromquellen zur Stromversorgung für wesentliche Funktionen der Umspannwerke, die für die Verfahren des Netzwiederaufbauplans gemäß Artikel 23 Absatz 4 von wesentlicher Bedeutung sind, mindestens alle fünf Jahre. Befinden sich diese Umspannwerke in Verteilernetzen, führen die VNB diesen Test durch.
(4)Jeder ÜNB testet das Transferverfahren zur Übertragung von Funktionen der Hauptleitwarte in die Reserveleitwarte gemäß Artikel 42 Absatz 4 mindestens einmal jährlich.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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