(1)Diese Verordnung gilt für a) Drittstaatsangehörige, die für einen Kurzaufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zugelassen sind und sich an den Grenzen, an denen das EES eingesetzt wird, den in der Verordnung (EU) 2016/399 vorgesehenen Grenzübertrittskontrollen unterziehen müssen, und b) Drittstaatsangehörige bei der Einreise in das und der Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, die i) Familienangehörige von Unionsbürgern, sofern Letztere unter die Richtlinie 2004/38/EG fallen, oder Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen sind, sofern Letztere auf der Grundlage eines Abkommens zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und einem Drittstaat andererseits ein dem Recht von Unionsbürgern gleichwertiges Recht auf Freizügigkeit genießen, und ii) nicht im Besitz einer Aufenthaltskarte gemäß der Richtlinie 2004/38/EG oder eines Aufenthaltstitels gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates (32) sind.
(2)Diese Verordnung gilt außerdem für Drittstaatsangehörige, denen die Einreise für einen Kurzaufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) 2016/399 verweigert wird.
(3)Diese Verordnung gilt nicht für a) Drittstaatsangehörige, die Familienangehörige von Unionsbürgern sind, sofern Letztere unter die Richtlinie 2004/38/EG fallen, und die im Besitz einer Aufenthaltskarte gemäß der genannten Richtlinie sind, unabhängig davon, ob sie diese Unionsbürger begleiten oder diesen nachziehen; b) Drittstaatsangehörige, die Familienangehörige eines Drittstaatsangehörigen sind, unabhängig davon, ob sie diesen Drittstaatsangehörigen begleiten oder diesem nachziehen, wenn i) jener Drittstaatsangehörige auf der Grundlage eines Abkommens zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und einem Drittstaat andererseits ein dem Recht von Unionsbürgern gleichwertiges Recht auf Freizügigkeit genießt und ii) diese Drittstaatsangehörigen im Besitz einer Aufenthaltskarte gemäß der Richtlinie 2004/38/EG oder eines Aufenthaltstitels gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 sind; c) Inhaber eines Aufenthaltstitels gemäß Artikel 2 Nummer 16 der Verordnung (EU) 2016/399, die nicht unter die Buchstaben a und b dieses Absatzes fallen; d) Drittstaatsangehörige bei der Ausübung ihres Rechts auf Mobilität gemäß der Richtlinie 2014/66/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (33) oder der Richtlinie (EU) 2016/801 des Europäischen Parlaments und des Rates (34); e) Inhaber eines Visums für den längerfristigen Aufenthalt; f) Staatsangehörige von Andorra, Monaco und San Marino und Inhaber eines durch den Staat Vatikanstadt ausgestellten Reisepasses; g) Personen oder Personengruppen, die gemäß Artikel 6a Absatz 3 Buchstabe g der Verordnung (EU) 2016/399 von den Grenzübertrittskontrollen ausgenommen sind oder denen besondere Regelungen beim Grenzübertritt gemäß Artikel 6a Absatz 3 Buchstabe g der Verordnung (EU) 2016/399 gewährt werden; h) Personen oder Personengruppen gemäß Artikel 6a Absatz 3 Buchstaben h, i, j und k der Verordnung (EU) 2016/399.
(4)Die Bestimmungen dieser Verordnung über die Berechnung der Dauer des zulässigen Aufenthalts und die Erstellung von Warnmeldungen für die Mitgliedstaaten, wenn der zulässige Aufenthalt abgelaufen ist, gelten nicht für Drittstaatsangehörige, die a) Familienangehörige von Unionsbürgern, sofern Letztere unter die Richtlinie 2004/38/EG fallen, oder Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen sind, sofern Letztere auf der Grundlage eines Abkommens zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und einem Drittstaat andererseits ein dem Recht von Unionsbürgern gleichwertiges Recht auf Freizügigkeit genießen, und b) nicht im Besitz einer Aufenthaltskarte gemäß der Richtlinie 2004/38/EG oder eines Aufenthaltstitels gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 sind.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025
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