Die Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 wird wie folgt geändert:
1.
Artikel 1 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Die Agentur ist für das Betriebsmanagement des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II), des Visa-Informationssystems (VIS), von Eurodac und des durch die Verordnung (EU) 2017/2226 des Europäischen Parlaments und des Rates (*5) eingerichteten Einreise-/Ausreisesystems (EES) verantwortlich.
(*5) Verordnung (EU) 2017/2226 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30.
November 2017 über ein Einreise-/Ausreisesystem (EES) zur Erfassung der Ein- und Ausreisedaten sowie der Einreiseverweigerungsdaten von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zum EES zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 und der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 (ABl.
L 327 vom 9.12.2017, S. 20).“ "
2.
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 5a Aufgaben im Zusammenhang mit dem EES In Bezug auf das EES nimmt die Agentur die folgenden Aufgaben wahr: a) die Aufgaben, die ihr durch die Verordnung (EU) 2017/2226 übertragen werden, b) Aufgaben im Zusammenhang mit Schulungen zur technischen Nutzung des EES.“
3.
In Artikel 7 erhalten die Absätze 5 und 6 folgende Fassung: „(5) Aufgaben im Zusammenhang mit dem Betriebsmanagement der Kommunikationsinfrastruktur können im Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (*6) externen privatrechtlichen Stellen oder Einrichtungen übertragen werden.
In solch einem Fall ist der Netzbetreiber durch die in Absatz 4 dieses Artikels genannten Sicherheitsmaßnahmen gebunden und hat unter keinen Umständen Zugang zu operativen Daten von SIS II, VIS, Eurodac oder EES oder zu dem SIRENE-Informationsaustausch, der sich auf das SIS II bezieht.
(6)Unbeschadet geltender Verträge für das SIS-II-, das VIS-, das Eurodac- und das EES-Netz verbleibt die Verwaltung der Kryptografieschlüssel in der Zuständigkeit der Agentur und wird nicht an eine externe privatrechtliche Stelle übertragen.
(*6) Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.
Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl.
L 298 vom 26.10.2012, S. 1).“ "
4.
Artikel 8 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Die Agentur verfolgt die für das Betriebsmanagement von SIS II, VIS, Eurodac, EES und anderen IT-Großsystemen relevanten Entwicklungen in der Forschung.“
5.
Artikel 12 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Folgender Buchstabe wird eingefügt: „sa) die Berichte über die Entwicklung des EES gemäß Artikel 72 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/2226 anzunehmen;“. b) Buchstabe t erhält folgende Fassung: „t) die Berichte über die technische Funktionsweise des SIS II gemäß Artikel 50 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 und Artikel 66 Absatz 4 des Beschlusses 2007/533/JI, des VIS gemäß Artikel 50 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 und Artikel 17 Absatz 3 des Beschlusses 2008/633/JI sowie des EES gemäß Artikel 72 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/2226 anzunehmen;“. c) Buchstabe v erhält folgende Fassung: „v) zu den Berichten des Europäischen Datenschutzbeauftragten über die Überprüfungen gemäß Artikel 45 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006, Artikel 42 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008, Artikel 31 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 und Artikel 56 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/2226 Stellung zu nehmen und für angemessene Folgemaßnahmen zu diesen Überprüfungen Sorge zu tragen;“. d) Folgender Buchstabe wird eingefügt: „xa) Statistiken zum EES gemäß Artikel 63 der Verordnung (EU) 2017/2226 zu veröffentlichen;“. e) Folgender Buchstabe wird eingefügt: „za) dafür zu sorgen, dass die Liste der gemäß Artikel 65 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/2226 zuständigen Behörden jährlich veröffentlicht wird;“.
6.
Artikel 15 Absatz 4 erhält folgende Fassung: „(4) Europol und Eurojust können an Sitzungen des Verwaltungsrats als Beobachter teilnehmen, wenn auf der Tagesordnung das SIS II betreffende Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Anwendung des Beschlusses 2007/533/JI stehen.
Europol kann auch an Sitzungen des Verwaltungsrats als Beobachter teilnehmen, wenn auf der Tagesordnung das VIS betreffende Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Anwendung des Beschlusses 2008/633/JI, Eurodac betreffende Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 oder das EES betreffende Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Anwendung der Verordnung (EU) 2017/2226 stehen.“
7.
Artikel 17 wird wie folgt geändert: a) Absatz 5 Buchstabe g erhält folgende Fassung: „g) unbeschadet des Artikels 17 des Statuts Geheimhaltungsvorschriften festzulegen, um Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006, Artikel 17 des Beschlusses 2007/533/JI, Artikel 26 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008, Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 und Artikel 37 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/2226 nachzukommen;“. b) In Absatz 6 wird folgender Buchstabe angefügt: „k) Berichte über den Stand der Entwicklung des EES gemäß Artikel 72 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/2226.“
8.
Artikel 19 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird folgender Buchstabe eingefügt: „da) EES-Beratergruppe;“. b) Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Europol und Eurojust können jeweils einen Vertreter in die SIS-II-Beratergruppe entsenden.
Europol kann auch einen Vertreter in die VIS-Beratergruppe, die Eurodac-Beratergruppe und die EES-Beratergruppe entsenden.“
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025
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