Art. 66 – Aufnahme des Betriebs

REG_2017_2226 · über ein Einreise-/Ausreisesystem (EES) zur Erfassung der Ein- und Ausreisedaten sowie der Einreiseverweigerungsdaten von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten und zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zum EES zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken und zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen sowie der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008 und (EU) Nr. 1077/2011

(1)Die Kommission bestimmt den Zeitpunkt, zu dem das EES seinen Betrieb aufnimmt, nachdem folgende Voraussetzungen erfüllt sind: a) Die Maßnahmen nach Artikel 36 und Artikel 50 Absätze 4 und 5 wurden angenommen; b) eu-LISA hat den erfolgreichen Abschluss eines umfangreichen Tests des EES, den eu-LISA in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten durchzuführen hat, festgestellt; c) die Mitgliedstaaten haben die technischen und rechtlichen Vorkehrungen zur Erhebung der Daten nach den Artikeln 16 bis 20 und zu ihrer Übermittlung an das EES validiert und der Kommission mitgeteilt; d) die Mitgliedstaaten haben ihre Mitteilungen an die Kommission gemäß Artikel 65 Absätze 1, 2 und 3 getätigt.
(2)Am EES-Betrieb beteiligen sich a) die Mitgliedstaaten, die den Schengen-Besitzstand vollständig anwenden, und b) die Mitgliedstaaten, die den Schengen-Besitzstand noch nicht vollständig anwenden, für die aber sämtliche der folgenden Bedingungen erfüllt sind: i) Die Überprüfung gemäß den geltenden Schengen-Bewertungsverfahren wurde erfolgreich abgeschlossen; ii) die Bestimmungen des Schengen-Besitzstands über das SIS wurden gemäß der einschlägigen Beitrittsakte in Kraft gesetzt, und iii) die Bestimmungen des Schengen-Besitzstands über das VIS, die für den Betrieb des EES gemäß dieser Verordnung erforderlich sind, wurden gemäß der einschlägigen Beitrittsakte in Kraft gesetzt.
(3)Mitgliedstaaten, die nicht unter Absatz 2 fallen, werden an das EES angebunden, sobald die in Absatz 1 Buchstaben b, c und d und Absatz 2 Buchstabe b genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Die Kommission bestimmt den Zeitpunkt, zu dem das EES seinen Betrieb in diesen Mitgliedstaaten aufnimmt.
(4)Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat über die Ergebnisse des gemäß Absatz 1 Buchstabe b durchgeführten Tests.
(5)Der Beschluss der Kommission nach den Absätzen 1 und 3 wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
(6)Die Mitgliedstaaten und Europol beginnen mit der Nutzung des EES ab dem von der Kommission gemäß Absatz 1 oder gegebenenfalls gemäß Absatz 3 bestimmten Zeitpunkt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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