ErwGr. 16

REG_2017_2226 · über ein Einreise-/Ausreisesystem (EES) zur Erfassung der Ein- und Ausreisedaten sowie der Einreiseverweigerungsdaten von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten und zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zum EES zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken und zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen sowie der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008 und (EU) Nr. 1077/2011

Das EES sollte aus einem Zentralsystem (im Folgenden „Zentralsystem des EES“), mit dem eine computergestützte zentrale Datenbank für biometrische und alphanumerische Daten betrieben wird, einer einheitlichen nationalen Schnittstelle in jedem Mitgliedstaat, einem sicheren Kommunikationskanal zwischen dem Zentralsystem des EES und dem Zentralsystem des Visa-Informationssystems (im Folgenden „Zentralsystem des VIS“) sowie einer sicheren und verschlüsselten Kommunikationsinfrastruktur zwischen dem Zentralsystem des EES und den einheitlichen nationalen Schnittstellen bestehen. Jeder Mitgliedstaat sollte seine nationalen Grenzinfrastrukturen auf sichere Weise an die einheitliche nationale Schnittstelle anbinden. Um die Erstellung von Statistiken und die Berichterstattung zu ermöglichen, sollte ein Datenregister auf zentraler Ebene eingerichtet werden. Es sollte ein Web-Dienst entwickelt werden, mit dem Drittstaatsangehörige jederzeit den verbleibenden zulässigen Aufenthalt überprüfen können. Der Web-Dienst sollte es Beförderungsunternehmern ermöglichen, zu überprüfen, ob Drittstaatsangehörige, die im Besitz eines für eine oder zwei Einreisen ausgestellten Schengen-Visums für einen kurzfristigen Aufenthalt sind, die Zahl der mit diesem Visum zulässigen Einreisen bereits in Anspruch genommen haben. In der Entwicklungsphase dieses Web-Dienstes sollten die einschlägigen Interessenträger konsultiert werden. Bei der Festlegung der technischen Spezifikationen für den Zugang der Beförderungsunternehmer zu dem Web-Dienst sollten die Auswirkungen auf den Personenverkehr und die Beförderungsunternehmer so weit wie möglich begrenzt werden. Zu diesem Zweck sollte eine angemessene Integration mit den maßgeblichen Systemen erwogen werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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