ErwGr. 34

REG_2017_2226 · über ein Einreise-/Ausreisesystem (EES) zur Erfassung der Ein- und Ausreisedaten sowie der Einreiseverweigerungsdaten von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten und zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zum EES zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken und zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen sowie der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008 und (EU) Nr. 1077/2011

Es ist notwendig, personenbezogene Daten von Drittstaatsangehörigen, die die Dauer des zulässigen Aufenthalts eingehalten haben, und von Drittstaatsangehörigen, denen die Einreise für einen Kurzaufenthalt verweigert wurde, für einen Zeitraum von drei Jahren sowie personenbezogene Daten von Drittstaatsangehörigen, die das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nach Ablauf der zulässigen Aufenthaltsdauer nicht verlassen haben, für einen Zeitraum von fünf Jahren zu speichern, damit Grenzschutzbeamte die in der Verordnung (EU) 2016/399 vorgesehene erforderliche Risikoanalyse vornehmen können, bevor sie Reisenden die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gestatten. Im Zuge der Bearbeitung von Visumanträgen in konsularischen Vertretungen müssen auch die Daten zu den bisherigen Reisen der Antragsteller analysiert werden, damit beurteilt werden kann, wie früher erteilte Visa verwendet wurden und ob die Bedingungen des Aufenthalts eingehalten wurden. Der Verzicht auf das Abstempeln der Reisepässe ist durch eine EES-Abfrage zu kompensieren. Die im EES erfassten Daten zu den bisherigen Reisen sollten sich daher auf einen für die Zwecke der Visumerteilung ausreichenden Zeitraum erstrecken.
Im Rahmen der Risikoanalyse an der Grenze und der Bearbeitung von Visumanträgen sollten die Daten zu bisherigen Reisen von Drittstaatsangehörigen überprüft werden, damit festgestellt werden kann, ob diese in der Vergangenheit die Höchstdauer ihres zulässigen Aufenthalts überschritten haben. Daher ist es notwendig, die personenbezogenen Daten von Drittstaatsangehörigen, die das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nach Ablauf der zulässigen Aufenthaltsdauer nicht verlassen haben, fünf Jahre lang zu speichern, mithin länger als die personenbezogenen Daten von Drittstaatsangehörigen, die die Dauer des zulässigen Aufenthalts eingehalten haben, und von Drittstaatsangehörigen, denen die Einreise für einen Kurzaufenthalt verweigert wurde.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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