ErwGr. 3

REG_2017_2229 · zur Änderung des Anhangs I der Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte für Blei, Quecksilber, Melamin und Decoquinat

Zahlreiche Neben- und Folgeprodukte der Lebensmittelindustrie, die zur Verwendung als Heimtierfutter bestimmt sind, stammen hauptsächlich von Thunfisch. Die aktuellen Höchstgehalte für Quecksilber für diese Neben- und Folgeprodukte liegen unter dem Höchstgehalt für Quecksilber, der für Thunfisch zum menschlichen Verzehr gilt. Dies führt zu einem Engpass bei der Versorgung mit solchen Neben- und Folgeprodukten, die dem für die Verwendung in Heimtierfutter geltenden Höchstgehalt für Quecksilber entsprechen. Daher ist es angezeigt, den Höchstgehalt für Quecksilber in Fisch und sonstigen Wassertieren sowie den daraus gewonnenen Erzeugnissen, die zur Herstellung von Mischfuttermitteln für Hunde, Katzen, Zierfische und Pelztiere bestimmt sind, anzupassen und gleichzeitig ein hohes Schutzniveau für die Tiergesundheit aufrechtzuerhalten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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