Die Verordnung (EU) 2016/1036 wird wie folgt geändert:
1.
In Artikel 2 wird folgender Absatz eingefügt: „(6a) a) Wird bei der Anwendung dieser oder einer anderen einschlägigen Bestimmung dieser Verordnung festgestellt, dass es nicht angemessen ist, die Inlandspreise und -kosten im Ausfuhrland zu verwenden, weil in diesem Land nennenswerte Verzerrungen im Sinne von Buchstabe b bestehen, so wird der Normalwert ausschließlich anhand von Herstell- und Verkaufskosten, die unverzerrte Preise oder Vergleichswerte widerspiegeln, rechnerisch ermittelt, und zwar nach den nachstehenden Vorschriften.
Die Kommission kann unter anderem die folgenden Quellen heranziehen: — entsprechende Herstell- und Verkaufskosten in einem geeigneten repräsentativen Land mit einem dem Ausfuhrland ähnlichen wirtschaftlichen Entwicklungsstand, vorausgesetzt die jeweiligen Daten sind ohne Weiteres verfügbar; gibt es mehr als ein derartiges Land, werden gegebenenfalls Länder bevorzugt, in denen ein angemessener Sozial- und Umweltschutz besteht; — falls sie dies für angemessen hält, auf internationaler Ebene gewonnene, unverzerrte Preise, Kosten oder Vergleichswerte sowie — Inlandskosten, jedoch nur sofern anhand zutreffender und geeigneter Beweise, unter anderem im Rahmen der unter Buchstabe c festgelegten Bestimmungen über interessierte Parteien, positiv festgestellt wird, dass sie nicht verzerrt sind.
Unbeschadet des Artikels 17 wird diese Bewertung für jeden Ausführer und Hersteller einzeln durchgeführt.
Der rechnerisch ermittelte Normalwert muss einen unverzerrten und angemessenen Betrag für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten sowie für Gewinne beinhalten. b) Nennenswerte Verzerrungen sind Verzerrungen, die eintreten, wenn sich die gemeldeten Preise oder Kosten, einschließlich der Rohstoff- und Energiekosten, nicht aus dem freien Spiel der Marktkräfte ergeben, weil sie von erheblichen staatlichen Eingriffen beeinflusst sind.
Bei der Beurteilung der Frage, ob nennenswerte Verzerrungen vorliegen, werden unter anderem die möglichen Auswirkungen von einem oder mehreren der folgenden Sachverhalte berücksichtigt: — Situation, in der der betreffende Markt in erheblichem Maße von Unternehmen versorgt wird, die im Eigentum oder unter der Kontrolle oder der politischen Aufsicht von Behörden des Ausfuhrlandes stehen oder deren Ausrichtung von diesen Behörden festgelegt wird; — staatliche Präsenz in Unternehmen, die es dem Staat ermöglicht, Preise oder Kosten zu beeinflussen; — staatliche Strategien oder Maßnahmen, mit denen inländische Lieferanten begünstigt werden oder durch die das freie Spiel der Marktkräfte anderweitig beeinflusst wird; — Fehlen, diskriminierende Anwendung oder unzulängliche Durchsetzung des Insolvenz-, Gesellschafts- oder Eigentumsrechts; — verzerrte Lohnkosten; — Zugang zu Finanzmitteln über Institute, die staatliche Ziele umsetzen oder anderweitig nicht unabhängig vom Staat agieren. c) Wenn die Kommission fundierte Hinweise darauf hat, dass in einem bestimmten Land oder einer bestimmten Branche in diesem Land möglicherweise nennenswerte Verzerrungen im Sinne von Buchstabe b vorliegen, und wenn es für die wirksame Anwendung dieser Verordnung angemessen ist, erstellt die Kommission einen Bericht, in dem die Marktgegebenheiten gemäß Buchstabe b in diesem Land oder dieser Branche beschrieben werden, macht ihn öffentlich zugänglich und aktualisiert ihn regelmäßig.
Diese Berichte werden mit den ihnen zugrunde liegenden Beweisen in das Dossier jeder Untersuchung aufgenommen, die sich auf das betreffende Land oder die betreffende Branche bezieht.
Die interessierten Parteien erhalten ausreichend Gelegenheit, den Bericht und die ihm zugrunde liegenden Beweise bei jeder Untersuchung, in der der betreffende Bericht oder die betreffenden Beweise verwendet werden, zu widerlegen, zu ergänzen, dazu Stellung zu nehmen oder sich darauf zu stützen.
Bei der Beurteilung der Frage, ob nennenswerte Verzerrungen vorliegen, berücksichtigt die Kommission alle einschlägigen Beweise, die sich im Dossier der Untersuchung befinden. d) Bei Stellung eines Antrags nach Artikel 5 oder eines Überprüfungsantrags nach Artikel 11 können sich Wirtschaftszweige der Union für die Rechtfertigung der Berechnung des Normalwerts auf die Beweise in dem unter Buchstabe c dieses Absatzes genannten Bericht stützen, wenn dies dem Beweisstandard gemäß Artikel 5 Absatz 9 entspricht. e) Stellt die Kommission fest, dass genügend Beweise gemäß Artikel 5 Absatz 9 für nennenswerte Verzerrungen im Sinne von Buchstabe b dieses Absatzes vorliegen, und beschließt sie, auf dieser Grundlage eine Untersuchung einzuleiten, so wird diese Tatsache in der Einleitungsbekanntmachung genannt.
Die Kommission holt die Daten ein, die für die rechnerische Ermittlung des Normalwerts nach Buchstabe a dieses Absatzes erforderlich sind.
Die von der Untersuchung betroffenen Parteien werden unverzüglich nach der Einleitung über die relevanten Quellen unterrichtet, die die Kommission für die Zwecke der Ermittlung des Normalwerts nach Buchstabe a dieses Absatzes zu verwenden beabsichtigt, und erhalten eine Frist von zehn Tagen zur Stellungnahme.
Zu diesem Zweck wird den interessierten Parteien unbeschadet des Artikels 19 Zugang zum Dossier gewährt, das alle Beweise umfasst, auf die sich die Untersuchungsbehörde stützt.
Beweise für nennenswerte Verzerrungen können nur berücksichtigt werden, wenn sie im Rahmen der Untersuchung rechtzeitig gemäß Artikel 6 Absatz 8 überprüft werden können.“
2.
Artikel 2 Absatz 7 erhält folgende Fassung: „(7) Im Fall von Einfuhren aus Ländern, die zum Zeitpunkt der Untersuchungseinleitung keine WTO-Mitglieder sind und in Anhang I der Verordnung (EU) 2015/755 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) aufgeführt sind, erfolgt die Ermittlung des Normalwerts auf der Grundlage des Preises oder des rechnerisch ermittelten Wertes in einem geeigneten repräsentativen Land oder des Preises, zu dem die Ware aus einem solchen Drittland in andere Länder einschließlich der Union verkauft wird; falls dies nicht möglich ist, erfolgt die Ermittlung auf jeder anderen angemessenen Grundlage, einschließlich des für die gleichartige Ware in der Union tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises, der erforderlichenfalls um eine angemessene Gewinnspanne gebührend berichtigt wird.
Das geeignete repräsentative Land wird auf vertretbare Weise unter gebührender Berücksichtigung aller zum Zeitpunkt der Auswahl zur Verfügung stehenden zuverlässigen Informationen und insbesondere der durch mindestens einen Ausführer und Hersteller in diesem Land geleisteten Zusammenarbeit ausgewählt.
Gibt es mehr als ein derartiges Land, werden gegebenenfalls Länder bevorzugt, in denen ein angemessener Sozial- und Umweltschutz besteht.
Ferner werden die Terminzwänge berücksichtigt.
Es wird, soweit angemessen, ein geeignetes repräsentatives Land herangezogen, das Gegenstand der gleichen Untersuchung ist.
Die von der Untersuchung betroffenen Parteien werden unverzüglich nach der Einleitung der Untersuchung über die Wahl des Landes unterrichtet und erhalten eine Frist zur Stellungnahme von zehn Tagen.
(*1) Verordnung (EU) 2015/755 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.
April 2015 über eine gemeinsame Regelung der Einfuhren aus bestimmten Drittländern (ABl.
L 123 vom 19.5.2015, S. 33).“ "
3.
In Artikel 11 Absatz 3 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Wenn bestehende Antidumpingmaßnahmen auf der Berechnung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 7 in der Fassung, die am 19.
Dezember 2017 in Kraft war, beruhen, ersetzt die Methode nach Artikel 2 Absätze 1 bis 6a die ursprüngliche Methode, die für die Ermittlung des Normalwerts angewandt wurde, erst ab dem Tag, an dem die erste Auslaufüberprüfung dieser Maßnahmen nach dem 19.
Dezember 2017 eingeleitet wird.
Im Einklang mit Artikel 11 Absatz 2 bleiben diese Maßnahmen bis zum Abschluss der Überprüfung in Kraft.“
4.
In Artikel 11 Absatz 4 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Wenn bestehende Antidumpingmaßnahmen auf der Berechnung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 7 in der Fassung, die am 19.
Dezember 2017 in Kraft war, beruhen, ersetzt die Methode nach Artikel 2 Absätze 1 bis 6a die ursprüngliche Methode, die für die Ermittlung des Normalwerts angewandt wurde, erst nach dem Tag, an dem die erste Auslaufüberprüfung dieser Maßnahmen nach dem 20.
Dezember 2017 eingeleitet wird.
Im Einklang mit Artikel 11 Absatz 2 bleiben diese Maßnahmen bis zum Abschluss der Überprüfung in Kraft.“
5.
In Artikel 11 Absatz 9 wird folgender Unterabsatz angefügt: „In Bezug auf die Umstände, die für die Ermittlung des Normalwerts nach Artikel 2 maßgeblich sind, werden alle einschlägigen Beweise, die in das Dossier aufgenommen wurden und zu denen die interessierten Parteien Stellung nehmen konnten, gebührend berücksichtigt, und zwar einschließlich der jeweiligen Berichte über die auf dem Inlandsmarkt der Ausführer und Hersteller herrschenden Umstände sowie der den Berichten zugrunde liegenden Beweise.“
6.
Artikel 23 erhält folgende Fassung: „Artikel 23 Berichterstattung und Information (1) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat unter gebührender Berücksichtigung des Schutzes vertraulicher Informationen im Sinne des Artikels 19 einen jährlichen Bericht über die Anwendung und Durchführung dieser Verordnung vor.
Der Bericht enthält Informationen über die Anwendung vorläufiger und endgültiger Maßnahmen, die Einstellung von Untersuchungen ohne die Einführung von Maßnahmen, die Wiederaufnahme von Untersuchungen, Überprüfungen, nennenswerte Verzerrungen, Kontrollbesuche und die Tätigkeiten der verschiedenen Gremien, die für die Überwachung der Durchführung dieser Verordnung und der Einhaltung der Verpflichtungen aus dieser Verordnung verantwortlich sind.
(2)Das Europäische Parlament kann die Kommission zu einer Ad-hoc-Sitzung seines zuständigen Ausschusses einladen, um Fragen zur Durchführung dieser Verordnung zu erörtern und zu klären.
Es kann der Kommission auch, unter anderem auf der Grundlage des Berichts nach Absatz 1 und der Erörterung und Klärung nach diesem Absatz, relevante Überlegungen und Tatsachen übermitteln.
(3)Der Bericht wird von der Kommission spätestens sechs Monate, nachdem sie ihn dem Europäischen Parlament und dem Rat vorgelegt hat, öffentlich zugänglich gemacht.“
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025
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