Art. 23 – Berichterstattung und Information

REG_2017_2321 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/1036 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern und der Verordnung (EU) 2016/1037 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern

(1)Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat unter gebührender Berücksichtigung des Schutzes vertraulicher Informationen im Sinne des Artikels 19 einen jährlichen Bericht über die Anwendung und Durchführung dieser Verordnung vor. Der Bericht enthält Informationen über die Anwendung vorläufiger und endgültiger Maßnahmen, die Einstellung von Untersuchungen ohne die Einführung von Maßnahmen, die Wiederaufnahme von Untersuchungen, Überprüfungen, nennenswerte Verzerrungen, Kontrollbesuche und die Tätigkeiten der verschiedenen Gremien, die für die Überwachung der Durchführung dieser Verordnung und der Einhaltung der Verpflichtungen aus dieser Verordnung verantwortlich sind.
(2)Das Europäische Parlament kann die Kommission zu einer Ad-hoc-Sitzung seines zuständigen Ausschusses einladen, um Fragen zur Durchführung dieser Verordnung zu erörtern und zu klären. Es kann der Kommission auch, unter anderem auf der Grundlage des Berichts nach Absatz 1 und der Erörterung und Klärung nach diesem Absatz, relevante Überlegungen und Tatsachen übermitteln.
(3)Der Bericht wird von der Kommission spätestens sechs Monate, nachdem sie ihn dem Europäischen Parlament und dem Rat vorgelegt hat, öffentlich zugänglich gemacht.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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