Art. 1

REG_2017_2391 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 in Bezug auf die territorialen Typologien (Tercet)

Die Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 wird wie folgt geändert:
1.
Artikel 1 erhält folgende Fassung: „Artikel 1 Gegenstand (1) Diese Verordnung schafft eine gemeinsame statistische Klassifikation der Gebietseinheiten (NUTS) zur Erfassung, Zusammenstellung und Verbreitung von europäischen Statistiken auf verschiedenen territorialen Ebenen in der Union.
(2)Die NUTS-Klassifikation ist in Anhang I aufgeführt.
(3)Lokale Verwaltungseinheiten (LAU) im Sinne von Artikel 4 ergänzen die NUTS-Klassifikation.
(4)Statistikraster im Sinne von Artikel 4a ergänzen die NUTS-Klassifikation.
Diese Statistikraster dienen zur Berechnung bevölkerungsbasierter territorialer Typologien.
(5)Territoriale Typologien auf Unionsebene im Sinne von Artikel 4b ergänzen die NUTS-Klassifikation durch Zuordnung von Typen an die Gebietseinheiten.“
2.
Artikel 2 Absatz 5 wird gestrichen.
3.
Artikel 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 4 erhält folgende Fassung: „(4) Die bestehenden Verwaltungseinheiten, die in der NUTS-Klassifikation verwendet werden, sind in Anhang II aufgeführt.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 7a zu erlassen, um Anhang II auf der Grundlage der Änderungen in den Verwaltungseinheiten, die ihr von dem jeweiligen Mitgliedstaat gemäß Artikel 5 Absatz 1 mitgeteilt wurden, zu ändern.“ b) Absatz 5 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung: „Bei einzelnen nichtadministrativen Einheiten kann jedoch aufgrund besonderer geografischer, sozioökonomischer, historischer, kultureller oder Umweltkriterien, insbesondere bei Inseln und in Gebieten in äußerster Randlage, von diesen Grenzen abgewichen werden.“
4.
Artikel 4 erhält folgende Fassung: „Artikel 4 Lokale Verwaltungseinheiten (1) In jedem Mitgliedstaat unterteilen lokale Verwaltungseinheiten (LAU) die NUTS-Ebene 3 in eine oder zwei weitere Ebenen von Gebietseinheiten.
Zumindest eine der LAU-Ebenen ist eine Verwaltungseinheit wie in Artikel 3 Absatz 1 definiert und in Anhang III festgelegt.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 7a zu erlassen, um die Liste der LAU in Anhang III auf der Grundlage der Änderungen in den Verwaltungseinheiten, die ihr von dem jeweiligen Mitgliedstaat gemäß Artikel 5 Absatz 1 mitgeteilt wurden, zu ändern.
(2)Innerhalb der ersten sechs Monate jedes Jahres übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission (Eurostat) die Liste der LAU mit Stand 31.
Dezember des Vorjahres unter Angabe von Änderungen und der NUTS-3-Region, zu der sie gehören.
Dabei ist das von der Kommission (Eurostat) geforderte elektronische Datenformat einzuhalten.
(3)Die Kommission (Eurostat) veröffentlicht die Liste der LAU in dem dafür bestimmten Bereich ihrer Website zum 31.
Dezember jedes Jahres.“
5.
Folgende Artikel werden eingefügt: „Artikel 4a Statistikraster Die Kommission (Eurostat) führt und veröffentlicht ein System von Statistikrastern auf Unionsebene in dem dafür bestimmten Bereich ihrer Website.
Diese Statistikraster entsprechen den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 1089/2010 der Kommission (*1).
Artikel 4b Territoriale Typologien auf Unionsebene (1) Die Kommission (Eurostat) führt und veröffentlicht in dem dafür bestimmten Bereich ihrer Website territoriale Typologien auf Unionsebene, die aus den Gebietseinheiten auf NUTS-, LAU- und Rasterzellen-Ebene bestehen.
(2)Die rasterbasierte Typologie wird auf der Rasterzellen-Ebene mit einer Auflösung von 1 km2 wie folgt eingeführt: — ‚Stadtzentren‘, — ‚städtische Räume‘, — ‚ländliche Rasterzellen‘.
(3)Auf der LAU-Ebene werden folgende Typologien geschaffen: a) Verstädterungsgrad (DEGURBA): — ‚Städtische Gebiete‘: — ‚Städte‘ oder ‚Dicht besiedelte Gebiete‘, — ‚Kleinere Städte und Vororte‘ oder ‚Gebiete mit mittlerer Bevölkerungsdichte‘, — ‚Ländliche Gebiete‘ oder ‚Dünn besiedelte Gebiete‘; b) funktionale städtische Gebiete: — ‚Städte‘ und ihre ‚Pendlerzonen‘; c) Küstengebiete: — ‚Küstengebiete‘, — ‚Nicht-Küstengebiete‘.
Wenn es mehr als eine LAU-Verwaltungsebene in einem Mitgliedstaat gibt, konsultiert die Kommission (Eurostat) den Mitgliedstaat, um festzulegen, welche LAU-Verwaltungsebene für die Zuweisung der Typologien verwendet werden soll.
(4)Die folgenden Typologien und Bezeichnungen werden auf NUTS-Ebene 3 eingeführt: a) Stadt-Land-Typologie: — ‚Vorwiegend städtische Regionen‘, — ‚Intermediäre Regionen‘, — ‚Vorwiegend ländliche Regionen‘; b) Metropoltypologie: — ‚Metropol-Regionen‘, — ‚Nicht-Metropol-Regionen‘; c) Küstentypologie: — ‚Küstenregionen‘, — ‚Nicht-Küstenregionen‘.
(5)Die Kommission legt mithilfe von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bestimmungen für eine harmonisierte Anwendung der Typologien auf Unionsebene fest.
Diese Bestimmungen beschreiben die Methode, nach der die Typologien den Regionen auf der LAU-Ebene und der NUTS-Ebene 3 zugeordnet werden.
Bei der Anwendung dieser einheitlichen Bestimmungen berücksichtigt die Kommission geografische, sozioökonomische, historische, kulturelle und ökologische Umstände.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Prüfverfahren in Artikel 7 erlassen.
(*1) Verordnung (EU) Nr. 1089/2010 der Europäischen Kommission vom 23.
November 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Interoperabilität von Geodatensätzen und -diensten (ABl.
L 323 vom 8.12.2010, S. 11).“ "
6.
Artikel 5 wird wie folgt geändert: a) Absatz 4 erhält folgende Fassung: „(4) Änderungen der NUTS-Klassifikation in Anhang I werden frühestens alle drei Jahre im zweiten Kalenderhalbjahr auf der Grundlage der in Artikel 3 festgelegten Kriterien erlassen.
Allerdings können diese Änderungen der NUTS-Klassifikation im Fall einer erheblichen Neuorganisation der betreffenden Verwaltungsstrukturen eines Mitgliedstaats in kürzeren Zeitabständen erlassen werden.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 7a zu erlassen, um die in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannte NUTS-Klassifikation auf der Grundlage der Änderungen der territorialen Gebietseinheiten, die ihr von dem jeweiligen Mitgliedstaat gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels mitgeteilt wurden, zu ändern.
Auf die Regionen bezogene Daten, die die Mitgliedstaaten an die Kommission (Eurostat) senden, beruhen ab dem 1.
Januar des zweiten Jahres nach dem Erlass des delegierten Rechtsakts auf der geänderten NUTS-Klassifikation.“ b) Absatz 5 erhält folgende Fassung: „5.
Wenn die Kommission einen delegierten Rechtsakt gemäß Absatz 4 erlässt, übermittelt der betreffende Mitgliedstaat der Kommission (Eurostat) die Zeitreihen für die neue regionale Gliederung, die die bereits übermittelten Daten ersetzen.
Der betreffende Mitgliedstaat übermittelt diese Zeitreihen bis zum 1.
Januar des vierten Jahres nach Erlass des delegierten Rechtsakts.
Die Kommission legt mithilfe von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bestimmungen für die Zeitreihen und ihre Länge fest, wobei berücksichtigt wird, inwieweit diese tatsächlich bereitgestellt werden können.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 7 genannten Prüfverfahren erlassen.“
7.
Artikel 7 erhält folgende Fassung: „Artikel 7 Ausschussverfahren (1) Die Kommission wird vom Ausschuss für das Europäische Statistische System unterstützt.
Der Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(2)Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.“
8.
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 7a Ausübung der Befugnisübertragung (1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
(2)Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 3 Absatz 4, Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 4 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 18.
Januar 2018 übertragen.
Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung.
Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.
(3)Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 3 Absatz 4, Artikel4 Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 4 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden.
Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis.
Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam.
Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
(4)Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen, im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13.
April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.
(5)Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(6)Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 3 Absatz 4, Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 4 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden.
Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.“
9.
Artikel 8 wird gestrichen.
10.
Die Überschrift von Anhang III erhält folgende Fassung: „LOKALE VERWALTUNGSEINHEITEN“.
(1)Diese Verordnung schafft eine gemeinsame statistische Klassifikation der Gebietseinheiten (NUTS) zur Erfassung, Zusammenstellung und Verbreitung von europäischen Statistiken auf verschiedenen territorialen Ebenen in der Union.
(2)Die NUTS-Klassifikation ist in Anhang I aufgeführt.
(3)Lokale Verwaltungseinheiten (LAU) im Sinne von Artikel 4 ergänzen die NUTS-Klassifikation.
(4)Statistikraster im Sinne von Artikel 4a ergänzen die NUTS-Klassifikation. Diese Statistikraster dienen zur Berechnung bevölkerungsbasierter territorialer Typologien.
(5)Territoriale Typologien auf Unionsebene im Sinne von Artikel 4b ergänzen die NUTS-Klassifikation durch Zuordnung von Typen an die Gebietseinheiten.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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