Art. 4b – Territoriale Typologien auf Unionsebene

REG_2017_2391 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 in Bezug auf die territorialen Typologien (Tercet)

(1)Die Kommission (Eurostat) führt und veröffentlicht in dem dafür bestimmten Bereich ihrer Website territoriale Typologien auf Unionsebene, die aus den Gebietseinheiten auf NUTS-, LAU- und Rasterzellen-Ebene bestehen.
(2)Die rasterbasierte Typologie wird auf der Rasterzellen-Ebene mit einer Auflösung von 1 km2 wie folgt eingeführt: — ‚Stadtzentren‘, — ‚städtische Räume‘, — ‚ländliche Rasterzellen‘.
(3)Auf der LAU-Ebene werden folgende Typologien geschaffen: a) Verstädterungsgrad (DEGURBA): — ‚Städtische Gebiete‘: — ‚Städte‘ oder ‚Dicht besiedelte Gebiete‘, — ‚Kleinere Städte und Vororte‘ oder ‚Gebiete mit mittlerer Bevölkerungsdichte‘, — ‚Ländliche Gebiete‘ oder ‚Dünn besiedelte Gebiete‘; b) funktionale städtische Gebiete: — ‚Städte‘ und ihre ‚Pendlerzonen‘; c) Küstengebiete: — ‚Küstengebiete‘, — ‚Nicht-Küstengebiete‘. Wenn es mehr als eine LAU-Verwaltungsebene in einem Mitgliedstaat gibt, konsultiert die Kommission (Eurostat) den Mitgliedstaat, um festzulegen, welche LAU-Verwaltungsebene für die Zuweisung der Typologien verwendet werden soll.
(4)Die folgenden Typologien und Bezeichnungen werden auf NUTS-Ebene 3 eingeführt: a) Stadt-Land-Typologie: — ‚Vorwiegend städtische Regionen‘, — ‚Intermediäre Regionen‘, — ‚Vorwiegend ländliche Regionen‘; b) Metropoltypologie: — ‚Metropol-Regionen‘, — ‚Nicht-Metropol-Regionen‘; c) Küstentypologie: — ‚Küstenregionen‘, — ‚Nicht-Küstenregionen‘.
(5)Die Kommission legt mithilfe von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bestimmungen für eine harmonisierte Anwendung der Typologien auf Unionsebene fest. Diese Bestimmungen beschreiben die Methode, nach der die Typologien den Regionen auf der LAU-Ebene und der NUTS-Ebene 3 zugeordnet werden. Bei der Anwendung dieser einheitlichen Bestimmungen berücksichtigt die Kommission geografische, sozioökonomische, historische, kulturelle und ökologische Umstände. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Prüfverfahren in Artikel 7 erlassen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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