Anhang I

REG_2017_2393 · zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1305/2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER), (EU) Nr. 1306/2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik, (EU) Nr. 1307/2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik, (EU) Nr. 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und (EU) Nr. 652/2014 mit Bestimmungen für die Verwaltung der Ausgaben in den Bereichen Lebensmittelkette, Tiergesundheit und Tierschutz sowie Pflanzengesundheit und Pflanzenvermehrungsmaterial

Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 wird wie folgt geändert:
1.In der Zeile zu Artikel 17 Absatz 3 „Investitionen in materielle Vermögenswerte“, Agrarsektor, Eintrag zu „Höchstbetrag in EUR oder Satz: 40 %“ erhalten in der vierten Spalte der einleitende Teil und der erste Gedankenstrich folgende Fassung: „der förderfähigen Investitionen in den übrigen Regionen Sofern die kombinierte Förderung den Höchstsatz von 90 % nicht übersteigt, können die vorgenannten Prozentsätze um zusätzliche 20 Prozentpunkte angehoben werden für — Junglandwirte für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren ab dem im Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums festgelegten Zeitpunkt der Niederlassung oder bis zum Abschluss der im Geschäftsplan nach Artikel 19 Absatz 4 festgelegten Maßnahmen;“.
— Junglandwirte für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren ab dem im Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums festgelegten Zeitpunkt der Niederlassung oder bis zum Abschluss der im Geschäftsplan nach Artikel 19 Absatz 4 festgelegten Maßnahmen;“.
2.In der Zeile zu Artikel 17 Absatz 3 „Investitionen in materielle Vermögenswerte“, Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen, die in Anhang I AEUV aufgeführt sind, Eintrag zu „Höchstbetrag in EUR oder Satz: 40 %“, erhält die vierte Spalte folgende Fassung: „der förderfähigen Investitionen in den übrigen Regionen Sofern die kombinierte Förderung den Höchstsatz von 90 % nicht übersteigt, können die vorgenannten Prozentsätze für im Rahmen der EIP geförderte Vorhaben, kollektive Investitionen und integrierte Vorhaben oder Vorhaben im Zusammenhang mit einem Zusammenschluss von Erzeugerorganisationen um zusätzliche 20 Prozentpunkte angehoben werden.“
(3)Die Zeilen zu Artikel 37 Absatz 5, Artikel 38 Absatz 5 und Artikel 39 Absatz 5 erhalten folgende Fassung: „Artikel 37 Absatz 5 Ernte-, Tier- und Pflanzenversicherung 70 % der geschuldeten Versicherungsprämie Artikel 38 Absatz 5 Fonds auf Gegenseitigkeit für widrige Witterungsverhältnisse, Tierseuchen und Pflanzenkrankheiten, Schädlingsbefall und Umweltvorfälle 70 % der förderfähigen Kosten Artikel 39 Absatz 5 Einkommensstabilisierungsinstrument 70 % der förderfähigen Kosten“
„Artikel 37 Absatz 5 Ernte-, Tier- und Pflanzenversicherung 70 % der geschuldeten Versicherungsprämie
Artikel 38 Absatz 5 Fonds auf Gegenseitigkeit für widrige Witterungsverhältnisse, Tierseuchen und Pflanzenkrankheiten, Schädlingsbefall und Umweltvorfälle 70 % der förderfähigen Kosten
Artikel 39 Absatz 5 Einkommensstabilisierungsinstrument 70 % der förderfähigen Kosten“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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