Anhang II

REG_2017_2393 · zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1305/2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER), (EU) Nr. 1306/2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik, (EU) Nr. 1307/2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik, (EU) Nr. 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und (EU) Nr. 652/2014 mit Bestimmungen für die Verwaltung der Ausgaben in den Bereichen Lebensmittelkette, Tiergesundheit und Tierschutz sowie Pflanzengesundheit und Pflanzenvermehrungsmaterial

In Anhang X der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 wird die Tabelle „Umrechnungs- und Gewichtungsfaktoren gemäß Artikel 46 Absatz 3“ wie folgt geändert:
1.Die Zeile „Flächen mit Niederwald mit Kurzumtrieb“ erhält folgende Fassung: „Flächen mit Niederwald mit Kurzumtrieb (je m 2) entfällt 0,5 0,5 m 2“
„Flächen mit Niederwald mit Kurzumtrieb (je m 2) entfällt 0,5 0,5 m 2“
2.Die Zeile „Flächen mit stickstoffbindenden Pflanzen“ erhält folgende Fassung: „Flächen mit stickstoffbindenden Pflanzen (je m 2) entfällt 1 1 m 2“
„Flächen mit stickstoffbindenden Pflanzen (je m 2) entfällt 1 1 m 2“
3.Folgende Zeilen werden angefügt: „Flächen mit Miscanthus entfällt 0,7 0,7 m 2 Flächen mit Silphium perfoliatum entfällt 0,7 0,7 m 2 Für Honigpflanzen genutzte bachliegende Flächen (pollen- und nektarreiche Arten) entfällt 1,5 1,5 m 2“
„Flächen mit Miscanthus entfällt 0,7 0,7 m 2
Flächen mit Silphium perfoliatum entfällt 0,7 0,7 m 2
Für Honigpflanzen genutzte bachliegende Flächen (pollen- und nektarreiche Arten) entfällt 1,5 1,5 m 2“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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