ErwGr. 1

REG_2017_2393 · zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1305/2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER), (EU) Nr. 1306/2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik, (EU) Nr. 1307/2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik, (EU) Nr. 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und (EU) Nr. 652/2014 mit Bestimmungen für die Verwaltung der Ausgaben in den Bereichen Lebensmittelkette, Tiergesundheit und Tierschutz sowie Pflanzengesundheit und Pflanzenvermehrungsmaterial

Um Rechtssicherheit zu gewährleisten und eine harmonisierte, diskriminierungsfreie Umsetzung der Förderung für Junglandwirte sicherzustellen, ist klarzustellen, dass im Kontext der ländlichen Entwicklung der in der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) und in anderen einschlägigen Vorschriften genannte „Zeitpunkt der Niederlassung“ das Datum ist, an dem der Antragsteller eine Maßnahme im Zusammenhang mit der erstmaligen Niederlassung einleitet oder abschließt, und dass der Antrag auf Förderung spätestens 24 Monate nach diesem Zeitpunkt zu stellen ist. Die im Rahmen der Verhandlungen über die Programme gesammelten Erfahrungen haben gezeigt, dass die Bestimmungen für die gemeinsame Niederlassung von Junglandwirten und die Schwellenwerte für den Zugang zur Förderung in Artikel 19 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 präzisiert werden sollten und dass die Bestimmungen über die Laufzeit des Geschäftsplans gestrafft werden sollten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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