ErwGr. 4

REG_2017_2393 · zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1305/2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER), (EU) Nr. 1306/2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik, (EU) Nr. 1307/2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik, (EU) Nr. 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und (EU) Nr. 652/2014 mit Bestimmungen für die Verwaltung der Ausgaben in den Bereichen Lebensmittelkette, Tiergesundheit und Tierschutz sowie Pflanzengesundheit und Pflanzenvermehrungsmaterial

Damit Finanzierungsinstrumente für den Privatsektor hinreichend attraktiv sind, ist es von grundlegender Bedeutung, dass sie flexibel und transparent gestaltet und umgesetzt werden. Die Erfahrung zeigt jedoch, dass bestimmte maßnahmenspezifische Regeln für die Förderfähigkeit den Rückgriff auf Finanzierungsinstrumente für Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums sowie den flexiblen Einsatz von Finanzierungsinstrumenten durch Fondsmanager beeinträchtigen. Daher ist es sinnvoll festzulegen, dass bestimmte maßnahmenspezifische Regeln für die Förderfähigkeit nicht für Finanzierungsinstrumente gelten. Aus demselben Grund sollte festgelegt werden, dass Existenzgründungsbeihilfen für Junglandwirte gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 auch in Form von Finanzierungsinstrumenten gewährt werden können. Aufgrund dieser Änderungen sollte für den Fall, dass eine Förderung für Investitionen gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 in Form eines Finanzierungsinstruments gewährt wird, vorgesehen werden, dass die Investition einen Beitrag zu einer oder mehreren Unionsprioritäten für die Entwicklung des ländlichen Raums leisten muss.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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