ErwGr. 6

REG_2017_2393 · zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1305/2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER), (EU) Nr. 1306/2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik, (EU) Nr. 1307/2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik, (EU) Nr. 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und (EU) Nr. 652/2014 mit Bestimmungen für die Verwaltung der Ausgaben in den Bereichen Lebensmittelkette, Tiergesundheit und Tierschutz sowie Pflanzengesundheit und Pflanzenvermehrungsmaterial

Aufgrund der Marktentwicklungen sind die Landwirte heute zunehmend wirtschaftlichen Risiken ausgesetzt. Von diesen wirtschaftlichen Risiken sind jedoch nicht alle landwirtschaftlichen Sektoren gleichermaßen betroffen. Unter der Voraussetzung, dass die internationalen Verpflichtungen der Union eingehalten werden, sollten die Mitgliedstaaten daher die Möglichkeit haben, in begründeten Fällen Landwirte durch ein sektorspezifisches Instrument zur Einkommensstabilisierung zu unterstützen; dies gilt insbesondere für Sektoren, die von erheblichen Einkommensrückgängen mit schwerwiegenden wirtschaftlichen Auswirkungen auf ein spezifisches ländliches Gebiet betroffen sind, wenn der Einkommensrückgang einen Wert von mindestens 20 % überschreitet. Um zu gewährleisten, dass das sektorspezifische Instrument zur Einkommensstabilisierung wirksam und auf die besonderen Gegebenheiten in den Mitgliedstaaten abgestimmt ist, sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, in ihren Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums das zur Aktivierung des Instruments zu berücksichtigende Einkommen flexibel festzulegen. Gleichzeitig sollte zur Förderung des Einsatzes von Versicherungen durch Landwirte die im Rahmen von Versicherungssystemen geltende Schwelle für den Produktionsrückgang auf 20 % verringert werden. Um außerdem die Ausgaben sowohl im Rahmen der sektorspezifischen Einkommensstabilisierung als auch der Versicherungen zu überwachen, sollte der Finanzierungsplan des Programms angepasst werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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