ErwGr. 29

REG_2017_2393 · zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1305/2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER), (EU) Nr. 1306/2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik, (EU) Nr. 1307/2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik, (EU) Nr. 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und (EU) Nr. 652/2014 mit Bestimmungen für die Verwaltung der Ausgaben in den Bereichen Lebensmittelkette, Tiergesundheit und Tierschutz sowie Pflanzengesundheit und Pflanzenvermehrungsmaterial

Nachdem sich in der Vergangenheit gezeigt hatte, dass in einer Reihe von Fällen Unterstützung natürlichen oder juristischen Personen gewährt wurde, deren Geschäftszweck nicht oder nur marginal in einer landwirtschaftlichen Tätigkeit bestand, wurde im Zuge Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 die Bestimmung für aktive Betriebsinhaber eingeführt. Dieser Bestimmung zufolge haben die Mitgliedstaaten davon abzusehen, bestimmten Personen Direktzahlungen zu gewähren, es sei denn, diese Personen können nachweisen, dass ihre landwirtschaftliche Tätigkeit nicht marginal ist. Die seither gewonnene Erfahrung zeigt jedoch, dass die Anwendung der drei Kriterien für die Einstufung als aktiver Betriebsinhaber, die in Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 aufgeführt sind, für viele Mitgliedstaaten schwierig ist. Um den Verwaltungsaufwand im Zusammenhang mit der Anwendung der drei Kriterien zu reduzieren, sollte es den Mitgliedstaaten möglich sein zu entscheiden, nur eines oder zwei dieser Kriterien anzuwenden, um nachzuweisen, dass eine Person ein aktiver Betriebsinhaber ist.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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