ErwGr. 40

REG_2017_2393 · zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1305/2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER), (EU) Nr. 1306/2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik, (EU) Nr. 1307/2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik, (EU) Nr. 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und (EU) Nr. 652/2014 mit Bestimmungen für die Verwaltung der Ausgaben in den Bereichen Lebensmittelkette, Tiergesundheit und Tierschutz sowie Pflanzengesundheit und Pflanzenvermehrungsmaterial

Die bei der Anwendung der Stützungsregelung für Junglandwirte nach Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 gewonnenen Erfahrungen zeigen, dass Junglandwirte in einigen Fällen nicht in den Genuss der gesamten Förderdauer von fünf Jahren kommen können. Während der Schwerpunkt dieser Förderung weiterhin auf neuen Wirtschaftstätigkeiten junger Menschen liegt, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen, sollten es die Mitgliedstaaten erleichtern, dass Junglandwirte die Zahlungen für Junglandwirte auch dann volle fünf Jahre lang in Anspruch nehmen können, wenn sie die Förderung nicht unmittelbar nach der Niederlassung beantragt haben.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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