Art. 13 – Verfahren für Amtshilfeersuchen

REG_2017_2394 · über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004

(1)In Amtshilfeersuchen erteilt die ersuchende Behörde die Auskünfte, die benötigt werden, damit die ersuchte Behörde das Ersuchen erfüllen kann, einschließlich des gesamten erforderlichen Beweismaterials, das nur in dem Mitgliedstaat der ersuchenden Behörde verfügbar ist.
(2)Amtshilfeersuchen werden durch die ersuchende Behörde an die zentrale Verbindungsstelle des Mitgliedstaats der ersuchten Behörde und informationshalber an die zentrale Verbindungsstelle des Mitgliedstaats der ersuchenden Behörde gesandt. Die zentrale Verbindungsstelle des Mitgliedstaats der ersuchten Behörde leitet das Ersuchen unverzüglich an die entsprechende zuständige Behörde weiter.
(3)Amtshilfeersuchen und alle damit verbundenen Mitteilungen werden schriftlich mittels Standardformularen erstellt und auf elektronischem Wege über die gemäß Artikel 35 eingerichtete Datenbank übermittelt.
(4)Die betroffenen zuständigen Behörden vereinbaren die Sprachen, die in Amtshilfeersuchen und in allen damit verbundenen Mitteilungen zu verwenden sind.
(5)Wenn keine Einigung über die Sprachen erzielt wird, wird das Amtshilfeersuchen in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats der ersuchenden Behörde, und die Antwort in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats der ersuchten Behörde übermittelt. In diesem Fall gewährleistet jede zuständige Behörde die erforderlichen Übersetzungen der Ersuchen, Antworten und weiteren Dokumente, die sie von der anderen zuständigen Behörde entgegen nimmt.
(6)Die ersuchte Behörde richtet ihre Antwort direkt an die ersuchende Behörde und an die zentralen Verbindungsstellen der Mitgliedstaaten der ersuchenden und der ersuchten Behörde.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Art. 13 REG_2017_2394 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich Art. 13 REG_2017_2394 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.