ErwGr. 8

REG_2017_2395 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf Übergangsbestimmungen zur Verringerung der Auswirkungen der Einführung des IFRS 9 auf die Eigenmittel und zur Behandlung von bestimmten auf die Landeswährung eines Mitgliedstaats lautenden Risikopositionen gegenüber dem öffentlichen Sektor als Großkredite

Von Instituten, die entscheiden, die Übergangsbestimmungen zur Abfederung der Auswirkungen der Rückstellungen für erwartete Kreditverluste auf das harte Kernkapital anzuwenden, sollte verlangt werden, dass sie die Berechnung der direkt von den Rückstellungen für erwartete Kreditverluste betroffenen regulatorischen Posten anpassen, um sicherzustellen, dass die Eigenmittelanforderungen für diese Institute nicht unangemessen gelockert werden. Beispielsweise sollten die spezifischen Kreditrisikoanpassungen, um die der Risikopositionswert nach dem Standardansatz für das Kreditrisiko verringert wird, um einen Faktor verringert werden, der zu einem Anstieg des Risikopositionswerts führt. Hierdurch würde sichergestellt, dass einem Institut nicht gleichzeitig eine Erhöhung seines harten Kernkapitals aufgrund von Übergangsbestimmungen und ein verringerter Risikopositionswert zugute kommen würde.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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