ErwGr. 9

REG_2017_2395 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf Übergangsbestimmungen zur Verringerung der Auswirkungen der Einführung des IFRS 9 auf die Eigenmittel und zur Behandlung von bestimmten auf die Landeswährung eines Mitgliedstaats lautenden Risikopositionen gegenüber dem öffentlichen Sektor als Großkredite

Die Institute, die entscheiden, die in dieser Verordnung festgelegten Übergangsbestimmungen im Zusammenhang mit dem IFRS 9 anzuwenden, sollten ihre Eigenmittel, ihre Kapitalquoten und ihre Verschuldungsquote offenlegen, und zwar sowohl mit als auch ohne Anwendung dieser Übergangsbestimmungen, damit die Öffentlichkeit die Auswirkungen der genannten Bestimmungen nachvollziehen kann.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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