Art. 1

REG_2017_2396 · zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1316/2013 und (EU) 2015/1017 im Hinblick auf die Verlängerung der Laufzeit des Europäischen Fonds für strategische Investitionen sowie die Einführung technischer Verbesserungen für den Fonds und die Europäische Plattform für Investitionsberatung

Die Verordnung (EU) 2015/1017 wird wie folgt geändert:
1.
Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe b erhält folgende Fassung: „b) grenzüberschreitende, mehrere Länder einbeziehende, regionale oder makroregionale Plattformen, in denen Partner aus verschiedenen Mitgliedstaaten, Regionen oder Drittländern gruppiert sind, die an Vorhaben in einem bestimmten geografischen Gebiet interessiert sind,“.
2.
Artikel 4 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) Buchstabe a wird wie folgt geändert: i) Ziffer ii erhält folgende Fassung: „ii) der Höhe des von der EIB über den EFSI bereitzustellenden finanziellen Beitrags von mindestens 7 500 000 000 EUR in Garantien oder in Barmitteln sowie die Bedingungen hierfür,“. ii) Ziffer iv erhält folgende Fassung: „iv) der Entgeltgestaltung für Geschäfte im Rahmen der EU-Garantie, die mit der Entgeltgestaltung der EIB in Einklang stehen muss;“. iii) Folgende Ziffer wird angefügt: „v) der Verfahren, um unbeschadet des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 5 über die Satzung der Europäischen Investitionsbank und der darin enthaltenen Vorrechte der EIB erforderlichenfalls zu einer Senkung der Finanzierungskosten eines Vorhabens beizutragen, die der Begünstigte der EIB-Finanzierung im Rahmen des EFSI trägt — insbesondere durch eine Anpassung der Vergütung der EU-Garantie —, was vor allem für Fälle gilt, in denen die Verwirklichung eines durchführbaren Vorhabens durch angespannte Rahmenbedingungen auf den Finanzmärkten verhindert würde oder in denen es notwendig ist, die Einrichtung von Investitionsplattformen oder die Finanzierung von Vorhaben in Branchen oder Bereichen mit eklatantem Marktversagen oder suboptimaler Investitionssituation zu erleichtern, und zwar in einem Maße, das die notwendige Finanzierung der Mittelausstattung des Garantiefonds nicht erheblich beeinträchtigt;“. b) Buchstabe b Ziffer iii erhält folgende Fassung: „iii) der Regelung, dass der Lenkungsrat Beschlüsse im Einklang mit dem Verfahren nach Artikel 7 Absatz 3 fasst,“. c) Buchstabe c Ziffer i erhält folgende Fassung: „i) detaillierter Regeln für die Bereitstellung der EU-Garantie gemäß Artikel 11, einschließlich ihrer Deckungsmodalitäten, der festgelegten Deckung der Portfolios aus bestimmten Instrumentenarten und der möglichen Auslöser für den Abruf von Garantiebeträgen,“.
3.
Artikel 5 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Für die Zwecke dieser Verordnung bedeutet ‚Zusätzlichkeit‘ die Förderung von Geschäften durch den EFSI, durch die Marktversagen oder suboptimale Investitionsbedingungen ausgeglichen werden sollen und die in dem Zeitraum, in dem die EU-Garantie eingesetzt werden kann, durch die EIB, den EIF oder im Rahmen bestehender Finanzinstrumente der Union ohne eine EFSI-Förderung nicht oder nicht im gleichen Ausmaß hätten durchgeführt werden können.
Durch den EFSI geförderte Vorhaben sind auf die Verwirklichung der in Artikel 9 Absatz 2 festgelegten allgemeinen Ziele ausgerichtet, zielen auf die Schaffung von Arbeitsplätzen und nachhaltigem Wachstum ab und weisen in der Regel ein höheres Risikoprofil auf als Vorhaben, die im Rahmen üblicher Geschäfte der EIB gefördert werden.
Das EFSI-Portfolio muss insgesamt ein höheres Risikoprofil haben als das Investitionsportfolio, das von der EIB im Rahmen ihrer üblichen Investitionspolitik vor Inkrafttreten dieser Verordnung gefördert wurde.
Um Marktversagen oder suboptimale Investitionsbedingungen besser ausgleichen zu können und insbesondere die Nutzung von Investitionsplattformen für untergeordnete Vorhaben zu fördern und so für Komplementarität zu sorgen und eine Verdrängung anderer Teilnehmer desselben Marktes zu vermeiden, müssen die durch den EFSI geförderten Sondertätigkeiten der EIB als bevorzugte Option und, wenn hinreichend begründet, a) Aspekte wie Nachrangigkeit aufweisen, d. h. etwa anderen Investoren gegenüber eine nachrangige Position einnehmen, b) eine Beteiligung an Risikoteilungsinstrumenten vorsehen, c) grenzübergreifende Merkmale aufweisen, d) spezifischen Risiken ausgesetzt sein oder e) andere in Anhang II Abschnitt 3 Buchstabe d näher erläuterte Aspekte aufweisen.
Unbeschadet der Verpflichtung, der in Unterabsatz 1 festgelegten Definition des Begriffs der Zusätzlichkeit nachzukommen, sind die folgenden Aspekte ein wichtiges Indiz für die Zusätzlichkeit: — Vorhaben, die im Sinne von Artikel 16 der EIB-Satzung ein Risiko aufweisen, das einer Sondertätigkeit der EIB entspricht, was insbesondere dann gilt, wenn entsprechende Vorhaben länder-, branchen- oder regionsspezifische Risiken aufweisen, insbesondere Risiken, die in weniger entwickelten Regionen und Übergangsregionen auftreten, und/oder wenn solche Vorhaben Risiken in Verbindung mit Innovationen aufweisen, insbesondere solchen, die mit unerprobten Technologien zur Förderung von Wachstum, Nachhaltigkeit und Produktivität einhergehen, — Vorhaben im Bereich der physischen Infrastruktur, einschließlich e-Infrastruktur für Verbindungen zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaaten oder zur Ausweitung einer entsprechenden Infrastruktur eines Mitgliedstaats auf einen oder mehrere andere Mitgliedstaaten;“.
4.
Artikel 6 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 erhält der einleitende Satzteil folgende Fassung: „Die EFSI-Vereinbarung hat festzulegen, dass der EFSI Vorhaben zu fördern hat, durch die Marktversagen oder suboptimale Investitionsbedingungen ausgeglichen werden und die“. b) Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Die Größe der Vorhaben, die für eine Förderung durch den EFSI für durch die EIB oder den EIF über Finanzintermediäre durchgeführte Geschäfte infrage kommen, ist nicht beschränkt.
Um sicherzustellen dass mit dem EFSI auch untergeordnete Vorhaben gefördert werden, bauen die EIB und der EIF erforderlichenfalls und in dem möglichen Maße ihre Zusammenarbeit mit nationalen Förderbanken oder -instituten aus und unterstützen die Möglichkeiten, die sich durch die Einrichtung von Investitionsplattformen bieten.“
5.
Artikel 7 wird wie folgt geändert: a) Folgender Absatz wird eingefügt: „(1a) Alle an den Verwaltungsstrukturen des EFSI beteiligten Organe und Einrichtungen bemühen sich, für ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis in den einschlägigen EFSI Leitungsgremien zu sorgen.“ b) In Absatz 3 erhalten die Unterabsätze 1 und 2 die folgende Fassung: „(3) Der Lenkungsrat setzt sich aus fünf Mitgliedern zusammen: Drei Mitglieder werden von der Kommission, ein Mitglied von der EIB und ein Sachverständiger als Mitglied ohne Stimmrecht vom Europäischen Parlament ernannt.
Weisungen von Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, Regierungen der Mitgliedstaaten oder anderen öffentlichen oder privaten Einrichtungen werden von diesem Sachverständigen weder angefordert noch angenommen; er handelt in völliger Unabhängigkeit.
Der Sachverständige nimmt seine Pflichten unbefangen und im Interesse des EFSI wahr.
Der Lenkungsrat wählt unter seinen stimmberechtigten Mitgliedern einen Vorsitzenden für eine Amtszeit von drei Jahren, die einmal verlängert werden kann.
Der Lenkungsrat erörtert die Standpunkte aller seiner Mitglieder und berücksichtigt diese so weit wie dies irgend möglich ist.
Gelingt es den Mitgliedern nicht, ihre Standpunkte anzunähern, so fasst der Lenkungsrat seine Beschlüsse einstimmig unter seinen stimmberechtigten Mitgliedern.
Eine ausführliche Darstellung der Standpunkte aller Mitglieder ist in das Sitzungsprotokoll des Lenkungsrats aufzunehmen.
Die detaillierten Sitzungsprotokolle des Lenkungsrats werden veröffentlicht, sobald sie vom Lenkungsrat genehmigt wurden.
Das Europäische Parlament ist unverzüglich über die Veröffentlichung zu unterrichten.“ c) Absatz 5 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: „Der geschäftsführende Direktor wird von einem stellvertretenden geschäftsführenden Direktor unterstützt.
Der geschäftsführende Direktor und der stellvertretende geschäftsführende Direktor nehmen als Beobachter an den Sitzungen des Lenkungsrats teil.
Der geschäftsführende Direktor erstattet dem Lenkungsrat vierteljährlich Bericht über die Tätigkeiten des EFSI.“ d) Absatz 8 Unterabsatz 3 wird wie folgt geändert: i) Buchstabe e erhält folgende Fassung: „e) Klimaschutz, Umweltschutz und Umweltmanagement,“. ii) Folgender Buchstabe wird angefügt: „l) nachhaltige Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Fischerei, Aquakultur sowie andere Elemente der Bioökonomie im weiteren Sinne.“ e) In Absatz 10 erhält Satz 2 folgende Fassung: „Jedes Mitglied des Investitionsausschusses teilt dem Lenkungsrat, dem geschäftsführenden Direktor und dem stellvertretenden geschäftsführenden Direktor unverzüglich alle Informationen mit, die erforderlich sind, um laufend zu prüfen, dass keine Interessenkonflikte vorliegen.“ f) In Absatz 11 wird folgender Satz angefügt: „Erhält der geschäftsführende Direktor Kenntnis von einer solchen Pflichtverletzung, so obliegt es ihm, den Lenkungsrat zu informieren und entsprechende Maßnahmen vorzuschlagen sowie deren Umsetzung zu verfolgen.
Der geschäftsführende Direktor nimmt seine Sorgfaltspflicht bezüglich potenzieller Interessenskonflikte von Mitgliedern des Investitionsausschusses wahr.“ g) Absatz 12 wird wie folgt geändert: i) In Unterabsatz 2 erhält Satz 2 folgende Fassung: „Beschlüsse zur Genehmigung des Einsatzes der EU-Garantie sind öffentlich und zugänglich und enthalten eine Begründung, in der insbesondere auf die Erfüllung des Zusätzlichkeitskriteriums eingegangen wird.
In ihnen wird auch auf die allgemeine Bewertung verwiesen, die auf der Bewertungsmatrix von Indikatoren gemäß Absatz 14 beruht.
Die Veröffentlichung enthält keine sensiblen Geschäftsinformationen.
Bei seiner Beschlussfassung stützt sich der Investitionsausschuss auf die von der EIB vorgelegten Unterlagen.
Die Bewertungsmatrix, bei der es sich um ein Instrument für den Investitionsausschuss handelt, um dem Einsatz der EU-Garantie bei jenen Vorhaben Vorrang einzuräumen, die höhere Bewertungskennziffern und einen Mehrwert aufweisen, ist nach der Unterzeichnung eines Vorhabens öffentlich zugänglich.
Die Veröffentlichung enthält keine sensiblen Geschäftsinformationen.
Die Teile der Beschlüsse des Investitionsausschusses, die sensible Geschäftsinformationen enthalten, werden auf Anfrage und unter strenger Vertraulichkeit von der EIB an das Europäische Parlament weitergeleitet.“ ii) Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung: „Die EIB legt zweimal jährlich dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission eine Liste aller Beschlüsse des Investitionsausschusses sowie die dazugehörigen Bewertungsmatrizen vor.
Für die Vorlage gelten strenge Anforderungen an die Vertraulichkeit.“ h) Absatz 14 erhält folgende Fassung: „(14) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 23 Absätze 1 bis 3 und Absatz 5 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung durch Erstellung einer Bewertungsmatrix von Indikatoren zu erlassen, die vom Investitionsausschuss zu benutzen ist, um eine unabhängige und transparente Bewertung der potenziellen und tatsächlichen Inanspruchnahme der EU-Garantie sicherzustellen.
Solche delegierten Rechtsakte werden in einem engen Dialog mit der EIB vorbereitet.
Der Lenkungsrat legt als Teil der strategischen Ausrichtung des EFSI für jede der Säulen der Bewertungsmatrix eine Mindestkennziffer fest, damit Vorhaben besser bewertet werden können.
Wenn bei einem Vorhaben die Bewertungskennziffer für eine Säule unter der Mindestkennziffer liegt, die allgemeine Bewertung im Rahmen der Bewertungsmatrix aber ergibt, dass die Finanzierung des Vorhabens Vorhaben entweder einem deutlichen Marktversagen gegensteuern oder auf ein hohes Maß an Zusätzlichkeit aufweisen würde, darf der Lenkungsrat dem Investitionsausschuss auf Antrag der EIB gestatten, das Geschäft zu prüfen.“
6.
Artikel 9 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: i) Der einleitende Teil erhält folgende Fassung: „(2) Die EU-Garantie wird für EIB-Finanzierungen und -Investitionen gewährt, die von dem Investitionsausschuss genehmigt wurden, oder für Finanzmittel oder Garantien, die dem EIF gemäß Artikel 11 Absatz 3 zur Durchführung von EIB-Finanzierungen und -Investitionen zur Verfügung gestellt werden.
Mit der Begutachtung, Auswahl und Überwachung kleiner, untergeordneter Vorhaben beauftragt die EIB gegebenenfalls Finanzintermediäre oder genehmigte förderfähige Finanzvehikel, insbesondere Investitionsplattformen und nationale Förderbanken oder -institute, um auf diese Weise bei untergeordneten Vorhaben den Zugang zu Finanzmitteln zu verbessern bzw. zu ermöglichen.
Ungeachtet Absatz 5 Unterabsatz 3 kann sich der Investitionsausschuss nicht das Recht vorbehalten, den Einsatz der EU-Garantie für untergeordnete Vorhaben, mit denen Finanzintermediäre oder genehmigte förderfähige Finanzvehikel beauftragt wurden, zu genehmigen, wenn der EFSI-Beitrag bei diesen untergeordneten Vorhaben unter 3 000 000 EUR liegt.
Für das Verfahren, nach dem der Investitionsausschuss über den Einsatz der EU-Garantie bei untergeordneten Vorhaben mit einem EFSI-Beitrag ab 3 000 000 EUR entscheidet, stellt der Lenkungsrat bei Bedarf Leitlinien zur Verfügung.
Die betreffenden Vorhaben stehen mit der Unionspolitik in Einklang und dienen einem der folgenden allgemeinen Ziele:“. ii) In Buchstabe c wird folgende Ziffer angefügt: „iv) Eisenbahninfrastruktur, andere Schienenverkehrsvorhaben und Seehäfen;“. iii) In Buchstabe e werden folgende Ziffern eingefügt: „ia) Blockchain-Technologie; ib) Internet der Dinge; ic) Infrastrukturen für Cybersicherheit und Netzwerkschutz;“. iv) Buchstabe g wird wie folgt geändert: — Ziffer ii erhält folgende Fassung: „ii) Kultur- und Kreativwirtschaft; hier sind — durch Wechselwirkungen mit dem mit der Verordnung(EU) Nr. 1295/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) eingerichteten Programm „Kreatives Europa“ und dem ebenfalls mit der genannten Verordnung eingerichteten Bürgschaftsfazilität für die Kultur- und Kreativbranche — branchenspezifische Finanzierungsmechanismen zur Vergabe maßgeschneiderter Darlehen an die Kultur- und Kreativwirtschaft zu genehmigen. — Ziffer v erhält folgende Fassung: „v) soziale Infrastrukturen, soziale Dienste und Sozial- und Solidarwirtschaft;“. v) Folgende Buchstaben werden angefügt: „h) nachhaltige Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Fischerei, Aquakultur sowie andere Elemente der Bioökonomie im weiteren Sinne; i) im Rahmen der Anforderungen dieser Verordnung im Falle der in den Anhängen I und II des Durchführungsbeschlusses 2014/99/EU der Kommission (*2) aufgelisteten weniger entwickelten Regionen bzw.
Übergangsregionen sonstige für eine EIB-Förderung in Frage kommende Industrie- und Dienstleistungszweige.
(*2) Durchführungsbeschluss 2014/99/EU der Kommission vom 18.
Februar 2014 zur Erstellung der Liste der Regionen, die für eine Unterstützung aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und dem Europäischen Sozialfonds in Frage kommen, sowie der Mitgliedstaaten, die für eine Unterstützung aus dem Kohäsionsfonds in Frage kommen, mit Bezug auf den Zeitraum 2014-2020 (ABl.
L 50 vom 20.2.2014, S. 22).“ " vi) Folgender Unterabsatz wird angefügt: „Gemäß den auf der 21.
Konferenz der Vertragsparteien des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC) (COP 21) eingegangenen Verpflichtungen sorgt die EIB eingedenk der Tatsache, dass der EFSI nachfrageorientiert ist, dafür, dass mindestens 40 % der Finanzierungen im Rahmen des EFSI-Finanzierungsfensters „Infrastruktur und Innovation“ Vorhaben zugutekommen, deren Komponenten einen Beitrag zum Klimaschutz leisten.
Eine EFSI-Finanzierung für KMU und kleine Unternehmen mit mittlerer Kapitalausstattung wird bei dieser Berechnung nicht berücksichtigt.
Die EIB geht bei der Ermittlung der zum Klimaschutz beitragenden Komponenten oder Kostenbeteiligungen von Vorhaben nach dem international vereinbarten Verfahren vor.
Der Lenkungsrat stellt bei Bedarf detaillierte Leitlinien hierfür bereit.“ b) Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Der Investitionszeitraum, in dem die EU-Garantie zur Förderung von Finanzierungen und Investitionen, die unter diese Verordnung fallen, gewährt werden kann, läuft bis zum a) 31.
Dezember 2020 für EIB-Finanzierungen und Investitionen, für die bis zum 31.
Dezember 2022 ein Vertrag zwischen der EIB und dem Begünstigten oder dem Finanzintermediär unterzeichnet wurde, b) 31.
Dezember 2020 für EIF-Finanzierungen und Investitionen, für die bis zum 31.
Dezember 2022 ein Vertrag zwischen dem EIF und dem Finanzintermediär unterzeichnet wurde.“ c) Absatz 4 erhält folgende Fassung: „(4) Bei Bedarf und soweit möglich arbeitet die EIB mit nationalen Förderbanken oder -instituten und Investitionsplattformen zusammen.“ d) Absatz 5 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung: „Der Investitionsausschuss kann beschließen, sich das Recht zur Genehmigung neuer Vorhaben, die von oder innerhalb von genehmigten förderfähigen Finanzvehikeln vorgelegt werden, vorzubehalten.“
7.
Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung: „a) EIB-Darlehen, Garantien, Rückgarantien, Kapitalmarktinstrumente, jede andere Form von Instrumenten zur Finanzierung oder Bonitätsverbesserung, einschließlich nachrangiger Fremdkapitalfinanzierungen, Eigenkapitalbeteiligungen oder Quasi-Eigenkapitalbeteiligungen, einschließlich zugunsten von nationalen Förderbanken oder -instituten, Investitionsplattformen oder -fonds;“.
8.
Artikel 11 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Die Höhe der EU-Garantie darf zu keinem Zeitpunkt 26 000 000 000 EUR überschreiten, von denen ein Teil für die Bereitstellung von EIB-Finanzmitteln oder Garantien für den EIF nach Absatz 3 eingesetzt werden kann.
Die aus dem Gesamthaushalt der Union im Rahmen der EU-Garantie geleisteten Nettozahlungen zusammengenommen dürfen 26 000 000 000 EUR nicht überschreiten und vor dem 6.
Juli 2018 nicht mehr als 16 000 000 000 EUR betragen.“ b) Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Stellt die EIB dem EIF für die Durchführung von EIB-Finanzierungen und -Investitionen Finanzmittel oder Garantien zur Verfügung, deckt die EU-Garantie diese Finanzmittel oder Garantien bis zu einem anfänglichen Höchstbetrag von 6 500 000 000 EUR in vollem Umfang ab, sofern die EIB stufenweise einen Betrag von mindestens 4 000 000 000 EUR an Finanzmitteln oder Garantien ohne Deckung durch die EU-Garantie zur Verfügung stellt.
Unbeschadet des Absatzes 1 kann der Höchstbetrag von 6 500 000 000 EUR gegebenenfalls vom Lenkungsrat bis zu einer Höhe von maximal 9 000 000 000 EUR angepasst werden, ohne dass die EIB verpflichtet ist, die von ihr gewährten Finanzmittel oder Garantien entsprechend über den Betrag von 4 000 000 000 EUR hinaus aufzustocken.“ c) In Absatz 6 erhalten die Buchstaben a und b folgende Fassung: „a) im Fall der in Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a genannten Schuldtitel i) den Kapitalbetrag und die der EIB geschuldeten, bei ihr jedoch nicht eingegangenen Zinsen und Beträge gemäß den Bedingungen der Finanzierungen bis zum Zeitpunkt des Ausfalls; im Falle nachrangiger Fremdkapitalfinanzierungen gilt ein Zahlungsaufschub, eine Kürzung oder ein erforderlicher Ausstieg als Ausfall; ii) Verluste aufgrund von Schwankungen bei anderen Währungen als dem Euro in Märkten, in denen die Möglichkeiten für eine langfristige Absicherung begrenzt sind; b) im Fall der in Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a genannten Eigenkapitalbeteiligungen oder Quasi-Eigenkapitalbeteiligungen den investierten Betrag und die damit verbundenen Finanzierungskosten sowie Verluste aufgrund von Schwankungen bei anderen Währungen als dem Euro;“.
9.
Artikel 12 wird wie folgt geändert: a) Absatz 5 erhält folgende Fassung: „(5) Die in Absatz 2 genannte Ausstattung des Garantiefonds wird zur Erreichung eines gemessen an den Gesamtgarantieverpflichtungen der EU angemessenen Niveaus (im Folgenden „Zielbetrag“) eingesetzt.
Der Zielbetrag wird auf 35 % der gesamten EU-Garantieverpflichtungen festgesetzt.“ b) Absätze 7 bis 10 erhalten folgende Fassung: „(7) Ab dem 1.
Juli 2018 legt die Kommission, falls die Mittelausstattung des Fonds nach Inanspruchnahme der EU-Garantie unter 50 % des Zielbetrags fällt oder falls sie laut ihrer Risikobewertung binnen eines Jahres unter diesen Betrag fallen könnte, einen Bericht über die gegebenenfalls erforderlichen außergewöhnlichen Maßnahmen vor.
(8)Nach einer Inanspruchnahme der EU-Garantie wird die über den Zielbetrag hinausgehende Ausstattung der in Absatz 2 Buchstaben b und d des vorliegenden Artikels genannten Art innerhalb der in Artikel 9 festgelegten Grenzen des Investitionszeitraums zur Wiederherstellung des vollen Garantiebetrags verwendet.
(9)Die in Absatz 2 Buchstabe c vorgesehene Ausstattung wird zur Wiederherstellung des vollen EU-Garantiebetrags verwendet.
(10)Falls der EU-Garantiebetrag vollständig bis zu einem Betrag von 26 000 000 000 EUR wiederhergestellt wird, wird jeder Betrag im Garantiefonds, der über den Zielbetrag hinausgeht, in den Gesamthaushalt der Union als interne zweckgebundene Einnahme nach Artikel 21 Absatz 4 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 eingezahlt; dies gilt für Haushaltslinien, die unter Umständen als Quelle für eine Umschichtung in den Garantiefonds herangezogen wurden.“
10.
Artikel 14 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: i) In Unterabsatz 1 erhält Satz 2 folgende Fassung: „Eine solche Unterstützung erstreckt sich unter anderem darauf, dass bei der Inanspruchnahme technischer Hilfe bei der Vorhabenstrukturierung, der Inanspruchnahme innovativer Finanzinstrumente und der Nutzung öffentlich-privater Partnerschaften zielgerichtete Unterstützung geleistet wird sowie dass zu relevanten Themen mit Bezug zum Unionsrecht gegebenenfalls Informationen bereitgestellt werden, wobei die Besonderheiten und Bedürfnisse von Mitgliedstaaten mit weniger entwickelten Finanzmärkten und die Lage in den verschiedenen Branchen zu berücksichtigen sind.“ ii) in Unterabsatz 2 wird folgender Satz angefügt: „Sie leistet außerdem Unterstützung bei der Ausarbeitung von Klimaschutz- oder Kreislaufwirtschaftsvorhaben oder Teilen davon, insbesondere im Zusammenhang mit der COP 21, von Vorhaben im digitalen Sektor sowie von Vorhaben gemäß Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 3 zweiter Gedankenstrich.“ b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: i) Buchstabe c erhält folgende Fassung: „c) der Nutzung des lokalen Wissens, um die EFSI-Förderung in der gesamten Union zu erleichtern, sowie, falls möglich, der aktiven Unterstützung des in Anhang II Abschnitt 8 genannten Ziels der sektoralen und geografischen Diversifizierung des EFSI durch Hilfestellung für die EIB und nationale Förderbanken oder -institute bei der Ausarbeitung und Aufstellung von Vorhaben, was insbesondere für weniger entwickelte Regionen und Übergangsregionen gilt, und, soweit dies erforderlich ist, durch Hilfe bei der Strukturierung der Nachfrage nach EFSI-Förderung;“. ii) Buchstabe e erhält folgende Fassung: „e) der proaktiven, beratenden Unterstützung — soweit notwendig durch Präsenz vor Ort — bei der Einrichtung von Investitionsplattformen, insbesondere grenzüberschreitender und makroregionaler Investitionsplattformen, an denen mehrere Mitgliedstaaten und/oder Regionen beteiligt sind,“. iii) Folgende Buchstaben werden angefügt: „f) der Nutzung des Potenzials, das durch die Einwerbung und Finanzierung kleiner Vorhaben entsteht, auch im Rahmen von Investitionsplattformen, g) der Beratung in Bezug auf die Kombinierung von EFSI-Förderungen mit anderen EU-Finanzierungsquellen (wie den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds, Horizont 2020 und der durch Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 geschaffene Fazilität ‚Connecting Europe‘), damit praktische Probleme im Zusammenhang mit der Nutzung solcher kombinierter Finanzierungsquellen gelöst werden können. h) der proaktiven Hilfestellung zur Förderung und Unterstützung von Geschäften nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b.“ c) Absatz 5 erhält folgende Fassung: „(5) Zur Erreichung des in Absatz 1 genannten Ziels und um die Erbringung von Beratungsdiensten vor Ort zu erleichtern, ist die EIAH bestrebt, auf die Sachkenntnis der EIB, der Kommission, nationaler Förderbanken oder -institute und der Verwaltungsbehörden der europäischen Struktur- und Investitionsfonds zurückzugreifen.“ d) Folgender Absatz wird eingefügt: „(5a) Die EIB empfiehlt Projektträgern, die bei der EIB einen Finanzierungsantrag stellen — vor allem, wenn es sich um untergeordnete Vorhaben handelt —, sich mit ihren Vorhaben an die EIAH zu wenden, damit ihre Vorhaben besser vorbereitet werden können und/oder geprüft werden kann, ob die Möglichkeit besteht, Vorhaben über Investitionsplattformen zu bündeln.
Außerdem werden Projektträger, deren Antrag auf eine EIB-Finanzierung abgelehnt wurde oder bei denen trotz der Möglichkeit einer Finanzierung durch die EIB Finanzierungslücken bestehen, von der EIB informiert, dass sie ihre Vorhaben beim Europäischen Investitionsvorhabenportal registrieren können.“ e) In Absatz 6 erhält Satz 2 folgende Fassung: „Die Zusammenarbeit zwischen der EIAH auf der einen Seite und einer nationalen Förderbank oder eines nationalen Förderinstituts, eines internationalen Finanzinstituts oder eines Instituts oder einer Verwaltungsbehörde — einschließlich solcher, die als nationale Berater fungieren —, die über einschlägige Sachkenntnis für die Zwecke des EIAH verfügt, auf der anderen Seite, kann in Form einer vertraglichen Partnerschaft erfolgen.
Die EIAH verfolgt das Ziel, in jedem Mitgliedstaat mindestens ein Kooperationsabkommen mit einer nationalen Förderbank oder einem nationalen Förderinstitut zu schließen.
In Mitgliedstaaten, in denen es keine nationalen Förderbanken oder Förderinstitute gibt, leistet die EIAH gegebenenfalls und auf Ersuchen des betroffenen Mitgliedstaats proaktiv beratende Unterstützung zur Einrichtung derartiger Banken oder Institute.“ f) Folgender Absatz wird eingefügt: „(6a) Im Interesse einer möglichst großen geografischen Reichweite der Beratungsdienste in der gesamten Union und damit das vor Ort in Bezug auf den EFSI vorhandene Wissen Früchte trägt, wird, soweit erforderlich, unter Berücksichtigung bestehender Fördersysteme für eine Präsenz des EIAH vor Ort gesorgt, damit vor Ort konkrete, proaktive und maßgeschneiderte Unterstützung geleistet werden kann.
Diese Präsenz wird insbesondere in den Mitgliedstaaten oder Regionen eingerichtet, in denen bei der Ausarbeitung von Vorhaben im Rahmen des EFSI Schwierigkeiten bestehen.
Die EIAH leistet beim Wissenstransfer auf die regionale und lokale Ebene Unterstützung, damit auf regionaler und lokaler Ebene Kapazitäten und Kompetenzen entstehen.“ g) Absatz 7 erhält folgende Fassung: „(7) Als Beitrag zur Deckung der Geschäftskosten der EIAH wird bis zum 31.
Dezember 2020 aus dem Gesamthaushalt der Union ein jährlicher Referenzbetrag von 20 000 000 EUR für die Dienste nach Absatz 2 bereitgestellt, soweit die genannten Kosten nicht durch die verbleibenden Beträge aus Entgelten nach Absatz 4 abgedeckt sind.“
11.
Artikel 16 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Die EIB erstattet der Kommission — gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit dem EIF — alle sechs Monate Bericht über die EIB-Finanzierungen und -Investitionen, die unter diese Verordnung fallen.
In dem Bericht wird auch bewertet, inwieweit die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der EU-Garantie und die zentralen Leistungsindikatoren nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe f Ziffer iv eingehalten wurden.
Zudem enthält der Bericht statistische Daten und Finanz- und Rechnungslegungsdaten zu allen EIB-Finanzierungen und -Investitionen, sowohl auf Einzelbasis als auch auf aggregierter Basis.
Der Bericht umfasst ferner einmal jährlich Informationen zu den Hindernissen, auf die die EIB bei Investitionstätigkeiten im Rahmen dieser Verordnung stößt.“
12.
Artikel 17 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Der Vorsitz des Lenkungsrates und der geschäftsführende Direktor erstatten auf Verlangen des Europäischen Parlaments oder des Rates dem ersuchenden Organ Bericht über die Leistung des EFSI, einschließlich, wenn das Europäische Parlament ein solches Ersuchen stellt, durch Teilnahme an einer Anhörung vor dem Europäischen Parlament.
Auf Ersuchen des Europäischen Parlaments oder des Rates erstattet der geschäftsführende Direktor dem ersuchenden Organ auch über die Arbeit des Investitionsausschusses Bericht.“ b) Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Der Vorsitz des Lenkungsrates und der geschäftsführende Direktor beantworten Fragen, die dem EFSI vom Europäischen Parlament oder vom Rat gestellt werden, mündlich oder schriftlich spätestens innerhalb von fünf Wochen nach deren Eingang.
Darüber hinaus beantwortet der geschäftsführende Direktor mündlich oder schriftlich Fragen des Europäischen Parlaments oder des Rates bezüglich der Arbeit des Investitionsausschusses.“
13.
Artikel 18 wird wie folgt geändert: a) Absatz 6 erhält folgende Fassung: „(6) Bevor im Rahmen des nächsten mehrjährigen Finanzrahmens ab 2021 ein neuer Vorschlag eingereicht wird, und am Ende des Investitionszeitraums legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor, in dem die Anwendung dieser Verordnung unabhängig bewertet wird und der das Folgende enthält: a) eine Bewertung der Funktionsweise des EFSI, der Inanspruchnahme der EU-Garantie und der Funktionsweise der EIAH; b) eine Bewertung, ob im Rahmen des EFSI die Mittel des Gesamthaushalt der Union effizient verwendet werden, in ausreichendem Umfang Privatkapital mobilisiert wird und private Investitionen eingebunden werden; c) eine Bewertung, ob die Fortführung eines Investitionsförderungssystems aus makroökonomischer Sicht sinnvoll ist; d) die Bewertung — am Ende des Investitionszeitraums — der Anwendung des Verfahrens nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer v.“ b) Absatz 7 erhält folgende Fassung: „(7) Die Kommission unterbreitet unter entsprechender Berücksichtigung des ersten Berichts, der eine unabhängige Bewertung nach Absatz 6 enthält, im Rahmen des mehrjährigen Finanzrahmens ab 2021 einen Gesetzgebungsvorschlag einschließlich angemessener Finanzierungen.“ c) Absatz 8 erhält folgende Fassung: „(8) In dem Bericht nach Absatz 6 des vorliegenden Artikels wird auch die Nutzung der Bewertungsmatrix nach Artikel 7 Absatz 14 und Anhang II bewertet, wobei insbesondere die Angemessenheit der einzelnen Säulen und ihre jeweilige Rolle bei der Bewertung betrachtet wird. der Bericht wird, soweit dies erforderlich und aufgrund der Ergebnisse entsprechend gerechtfertigt ist, von ein Vorschlag zur Änderung des delegierten Rechtsakts nach Artikel 7 Absatz 14 begleitet.“
14.
Dem Artikel 19 wird folgender Absatz angefügt: „Die EIB und der EIF informieren die Endbegünstigten, auch KMU, über das Vorhandensein von EFSI-Förderungen oder verpflichten die Finanzintermediäre dazu, dies zu tun, indem sie die betreffenden Informationen, insbesondere im Fall von KMU, in der betreffenden Vereinbarung über die Gewährung einer EFSI-Förderung sichtbar machen, damit die Öffentlichkeit besser informiert ist und die Öffentlichkeitswirkung verbessert wird.“
15.
Artikel 20 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Für die Zwecke von Absatz 1 des vorliegenden Artikels wird dem Rechnungshof auf dessen Antrag und im Einklang mit Artikel 287 Absatz 3 AEUV uneingeschränkt Zugang zu allen Dokumenten oder Informationen gewährt, die für die Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlich sind.“
16.
Artikel 22 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Im Rahmen ihrer Finanzierungen und Investitionen, die unter diese Verordnung fallen, halten die EIB und der EIF die geltenden Rechtsvorschriften der Union sowie international und auf Unionsebene vereinbarte Normen ein und unterstützen demnach im Rahmen dieser Verordnung keine Vorhaben, die der Geldwäsche, der Terrorismusfinanzierung, der Steuerumgehung, dem Steuerbetrug oder der Steuerhinterziehung dienen.
Darüber hinaus gehen die EIB und der EIF mit Einrichtungen, die in Staaten oder Gebieten registriert oder niedergelassen sind, die im Rahmen der einschlägigen Politik der Union als nicht kooperierende Staaten oder Gebiete oder gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates (*3) als Drittländer mit hohem Risiko gelten oder die auf Unionsebene oder international vereinbarte Steuernormen und Standards für Transparenz und Informationsaustausch nicht einhalten, weder neue Geschäfte ein noch erneuern sie bestehende Geschäfte.
Werden mit Finanzintermediären Vereinbarungen geschlossen, so setzen die EIB und der EIF die in diesem Artikel genannten Anforderungen in die betreffenden Vereinbarungen um und verlangen von den Finanzintermediären, über die Einhaltung dieser Anforderungen Bericht zu erstatten.
Die EIB und der EIF überprüfen ihre Politik gegenüber nicht kooperierenden Staaten und Gebieten spätestens nach Annahme der Unionsliste nicht kooperierender Staaten und Gebiete für Steuerzwecke.
In allen folgenden Jahren legen die EIB und der EIF dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Umsetzung ihrer Politik zu kooperationsunwilligen Gebieten bei EFSI-Finanzierungen und -Investitionen vor, der auch nach Ländern aufgeschlüsselte Informationen und eine Liste der Finanzintermediäre umfasst, mit denen sie zusammenarbeiten.
(*3) Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.
Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl.
L 141 vom 5.6.2015, S. 73).“ "
17.
In Artikel 23 Absatz 2 Unterabsatz 1 erhalten die Sätze 1 und 2 folgende Fassung: „Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 7 Absätze 13 und 14 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 4.
Juli 2015 übertragen.
Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung.“
18.
Anhang II wird nach Maßgabe des Anhangs der vorliegenden Verordnung geändert.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Art. 1 REG_2017_2396 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.