Die Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 wird wie folgt geändert:
1.Artikel 5 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Die Finanzausstattung für die Durchführung der CEF wird für den Zeitraum von 2014 bis 2020 auf 30 192 259 000 EUR zu jeweiligen Preisen festgesetzt. Dieser Betrag wird wie folgt aufgeteilt: a) Verkehrssektor: 24 050 582 000 EUR, wovon 11 305 500 000 EUR aus dem Kohäsionsfonds übertragen werden und gemäß der vorliegenden Verordnung ausschließlich in Mitgliedstaaten ausgegeben werden, die mit Mitteln des Kohäsionsfonds gefördert werden können; b) Telekommunikationssektor: 1 066 602 000 EUR; c) Energiesektor: 5 075 075 000 EUR. Diese Beträge gelten unbeschadet der Anwendung des in der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates (*4) vorgesehenen Flexibilitätsmechanismus. (*4) Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884).“ "
2.In Artikel 14 werden die folgenden Absätze angefügt: „(5) Abweichend von Artikel 140 Absatz 6 Unterabsätze 2 und 3 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 gelten Einnahmen und Rückzahlungen aus den Finanzinstrumenten, die nach der vorliegenden Verordnung eingerichtet wurden, und aus den Finanzinstrumenten, die nach der Verordnung (EG) Nr. 680/2007 eingerichtet wurden, und die mit Finanzinstrumenten zusammengelegt wurden, die nach Absatz 3 des vorliegenden Artikels der vorliegenden Verordnung eingerichtet wurden, bis zu einem Höchstbetrag von 125 000 000 EUR als interne zweckgebundene Einnahme im Sinne des Artikels 21 Absatz 4 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 für den gemäß der Verordnung (EU) 2015/1017 des Europäischen Parlaments und des Rates (*5) eingerichteten Europäischen Fonds für strategische Investitionen. (6) Abweichend von Artikel 140 Absatz 6 Unterabsätze 2 und 3 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 gelten Einnahmen und Rückzahlungen aus dem gemäß der Verordnung (EG) Nr. 680/2007 eingerichteten Europäischer Fonds 2020 für Energie, Klimaschutz und Infrastruktur (im Folgenden ‚Fonds Marguerite‘) bis zu einem Höchstbetrag von 25 000 000 EUR als interne zweckgebundene Einnahme im Sinne des Artikels 21 Absatz 4 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 für den gemäß der Verordnung (EU) 2015/1017 eingerichteten Europäischen Fonds für strategische Investitionen. (*5) Verordnung (EU) 2015/1017 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2015 über den Europäischen Fonds für strategische Investitionen, die europäische Plattform für Investitionsberatung und das europäische Investitionsvorhabenportal sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1291/2013 und (EU) Nr. 1316/2013 — der Europäische Fonds für strategische Investitionen (ABl. L 169 vom 1.7.2015, S. 1).“ "
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025
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