ErwGr. 7

REG_2017_2396 · zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1316/2013 und (EU) 2015/1017 im Hinblick auf die Verlängerung der Laufzeit des Europäischen Fonds für strategische Investitionen sowie die Einführung technischer Verbesserungen für den Fonds und die Europäische Plattform für Investitionsberatung

Der EFSI wurde zunächst für einen Zeitraum von drei Jahren geschaffen und sollte mindestens 315 000 000 000 EUR an Investitionen mobilisieren, wodurch das Ziel der Förderung des Wachstums und der Schaffung von Arbeitsplätzen unterstützt wird. Die Bestrebung, dieses übergeordnete Ziel zu erreichen, sollte die Zusätzlichkeit der gewählten Vorhaben jedoch nicht überlagern. Die Union spricht sich daher nicht nur für eine Verlängerung des Investitionszeitraums und Aufstockung der finanziellen Ausstattung des EFSI, sondern auch für eine stärkere Fokussierung auf die Zusätzlichkeit aus. Die Verlängerung fällt in den Zeitraum des aktuellen mehrjährigen Finanzrahmens und sollte bis 2020 zu mindestens 500 000 000 000 EUR an Investitionen führen. Um die Schlagkraft des EFSI noch weiter zu steigern und die angestrebte Verdoppelung des Investitionsziels zu erreichen, sollten auch die Mitgliedstaaten ihren Beiträgen Vorrang einräumen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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