ErwGr. 10

REG_2017_2396 · zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1316/2013 und (EU) 2015/1017 im Hinblick auf die Verlängerung der Laufzeit des Europäischen Fonds für strategische Investitionen sowie die Einführung technischer Verbesserungen für den Fonds und die Europäische Plattform für Investitionsberatung

Der mit dieser Verordnung verlängerte EFSI sollte es ermöglichen, verbleibendes Marktversagen und suboptimale Investitionsbedingungen auszugleichen und weiter mit stärkerem Augenmerk auf die Zusätzlichkeit Finanzmittel des Privatsektors für Investitionen zu mobilisieren, die für die künftige Schaffung von Arbeitsplätzen — unter anderem für Jugendliche — und das künftige Wachstum in Europa sowie für dessen Wettbewerbsfähigkeit von entscheidender Bedeutung sind. Die Investitionen betreffen Bereiche wie Energie, Umwelt und Klimaschutz, Sozial- und Humankapital und die dazugehörige Infrastruktur sowie Gesundheitsversorgung, Forschung und Innovation, grenzüberschreitenden und nachhaltigen Verkehr und digitalen Wandel. Insbesondere sollte der Beitrag der aus dem EFSI geförderten Vorhaben zur Erreichung der im Rahmen der 21. Konferenz der Vertragsparteien des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC) (COP 21) vereinbarten ehrgeizigen Ziele der Union und zur Einhaltung der Zusage der Union, den Ausstoß von Treibhausgasen um 80 bis 95 % zu senken, erhöht werden. Um der Klimaschutzkomponente im Rahmen des EFSI mehr Gewicht zu verleihen, sollte die EIB auf ihrer Erfahrung als einer der weltweit größten Geldgeber für den Klimaschutz aufbauen und auf ihre international vereinbarte, hochmoderne Methodik zur glaubwürdigen Ermittlung von klimapolitischen Komponenten oder Kostenteilungen zurückgreifen. Vorhaben sollten nicht künstlich so strukturiert werden, dass sie unter die wiedergegebenen Begriffsbestimmungen von KMU bzw. kleinen Unternehmen mit mittelgroßer Marktkapitalisierung fallen. Auch vorrangige Vorhaben in den Bereichen Energieverbundnetze und Energieeffizienz sollten vermehrt gefördert werden.
Darüber hinaus sollten EFSI-Förderungen für Autobahnen auf die Unterstützung privater und/oder öffentlicher Investitionen in Verkehrsvorhaben in Kohäsionsländern, weniger entwickelten Regionen oder in grenzüberschreitende Verkehrsvorhaben sowie auf Fälle beschränkt werden, in denen sie erforderlich sind, um die Straßenverkehrssicherheit auszubauen, aufrechtzuerhalten oder zu verbessern, Geräte für intelligente Verkehrssysteme (IVS) zu entwickeln, die Integrität und Standards bestehender Autobahnen (darunter sichere Parkplätze, Tankstellen für alternative saubere Kraftstoffe und elektrische Ladesysteme) im transeuropäischen Verkehrsnetz sicherzustellen oder zur Vervollständigung des transeuropäischen Verkehrsnetzes bis 2030, gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) und der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) beizutragen. Im digitalen Sektor sowie im Rahmen der ehrgeizigen Strategie der Union für die digitale Wirtschaft sollten neue Ziele für die digitale Infrastruktur festgelegt werden, um sicherzustellen, dass die digitale Kluft überwunden wird und die Union sich im neuen Zeitalter des sogenannten „Internets der Dinge“, der Blockchain-Technologie, der Cyber- und Netzwerksicherheit weltweit eine Vorreiterrolle sichern kann. Aus Gründen der Klarheit empfiehlt es sich zu präzisieren, dass Vorhaben in den Bereichen Land- und Forstwirtschaft, Fischerei und Aquakultur sowie andere Elemente der Bioökonomie im weiteren Sinne im Rahmen der allgemeinen Ziele für eine Förderung durch den EFSI in Frage kommen, auch wenn dies bereits der Fall ist.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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