ErwGr. 12

REG_2017_2401 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen

Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, technische Regulierungsstandards anzunehmen, die von der EBA ausgearbeitet wurden und Folgendes regeln: was stellt eine angemessen konservative Methode für die Berechnung des Betrags des nicht in Anspruch genommenen Teils der Barkreditfazilitäten im Zusammenhang mit der Berechnung des Risikopositionswerts der Verbriefung dar und die weitere Präzisierung der Bedingungen, nach denen die Institute Kirb für den Pool der zugrunde liegenden Risikopositionen der Verbriefungen im Falle von angekauften Forderungen berechnen können. Die Kommission sollte diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards im Wege delegierter Rechtsakte im Sinne des Artikels 290 AEUV und gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 annehmen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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