ErwGr. 9

REG_2017_2401 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen

Niedrigere Eigenmittelanforderungen für STS-Verbriefungen sollten auf Verbriefungen beschränkt sein, bei denen das Eigentum an den zugrunde liegenden Risikopositionen auf eine Verbriefungszweckgesellschaft übertragen wird („traditionelle Verbriefung“). Allerdings sollten Institute, die vorrangige Positionen in synthetischen Verbriefungen, die mit einem zugrunde liegenden Pool von Darlehen an kleine und mittlere Unternehmen (KMU) unterlegt sind, halten, auch die Möglichkeit haben, auf diese Positionen die niedrigeren Eigenmittelanforderungen für STS-Verbriefungen anzuwenden, sofern solche Transaktionen nach strengen Kriterien als qualitativ hochwertig betrachtet werden, auch hinsichtlich der in Frage kommenden Anleger. Insbesondere sollte einer solchen Untergruppe von synthetischen Verbriefungen eine Garantie oder Rückbürgschaft entweder des Zentralstaats oder der Zentralbank eines Mitgliedstaats oder einer Fördereinrichtung oder eines institutionellen Anlegers zugutekommen, vorausgesetzt, die Garantie oder Rückbürgschaft des Letzteren ist durch bei den Originatoren hinterlegtes Bargeld vollständig besichert. Die günstigere Eigenmittelbehandlung für STS-Verbriefungen, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf diese Transaktionen angewandt werden dürfte, sollte nicht der Einhaltung der Rahmenvorschriften der Union für staatliche Beihilfen gemäß der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (7) entgegen stehen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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