ErwGr. 7

REG_2017_2401 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen

Der derzeit geltende Rahmen sieht eine Gesamtobergrenze im Hinblick auf die maximalen risikogewichteten Positionsbeträge für Institute vor, die die Eigenmittelanforderungen für die zugrunde liegenden Risikopositionen im Einklang mit dem IRB-Ansatz so berechnen können, als wären diese Risikopositionen nicht verbrieft worden (Kirb). Soweit das mit den zugrunde liegenden Risikopositionen verbundene Risiko durch den Verbriefungsprozess verringert wird, sollte diese Obergrenze von allen Originatoren und Sponsoren angewandt werden können, unabhängig davon, welchen Ansatz sie für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen für die Positionen in der Verbriefung heranziehen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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